Vertrag und Steuern beim Sponsoring – mit diesem juristischen Wissen gelingt die Partnerschaft
Um eine für beide Parteien gewinnbringende Partnerschaft zu gewährleisten, ist eine saubere vertragliche Regelung unerlässlich – nicht zuletzt, um steuerliche Klippen zu umschiffen. Was Sie hierbei beachten sollten, hat für Sie Rechtsanwalt und Sponsoringberater Dr. Daniel Hampe zusammengefasst.
Rechtlich relevant sind beim Sponsoring vor allem der Vertrag (Top 1) und die zu zahlenden Steuern (Top 2). Was Sie zu diesen beiden Punkten wissen müssen, lesen Sie hier.
Top 1: Die wichtigsten Bestandteile des Sponsoringvertrags
Ein Sponsoringvertrag sollte immer schriftlich geschlossen werden, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine möglichst klare steuerliche Beurteilung (vgl. hierzu Top 2) zu ermöglichen.
Auch wenn es den „typischen“ Sponsoringvertrag angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen des Sponsorings nicht gibt (Sport-, Kultur-, Sozial-, Mediensponsoring etc.), sollte Ihr Sponsoringvertrag insbesondere die folgenden Regelungen enthalten:
Bestandteil 1: Die Präambel
Eine Präambel ist nicht zwingend, aber sinnvoll, da Sie hier neben etwaigen Informationen zu den Parteien vor allem das gesponserte Projekt und die mit dem Sponsorship verfolgten Ziele beschreiben können. So schaffen Sie bereits einleitend die Grundlage für das Verständnis und die Auslegung des Vertrags. Auch „verschlankt“ die Präambel den weiteren Vertragstext, da Sie in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Präambel verweisen können.
Bestandteil 2: Die Leistung des Sponsors
Die Regelung der Leistung des Sponsors (Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen) gehört in jeden Sponsoringvertrag. Seien Sie hier möglichst genau, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden (brutto oder netto, Fälligkeit etc.).
Werden Sachmittel geschuldet, sollten Sie eindeutig regeln, ob diese für das in der Präambel beschriebene Projekt lediglich verliehen werden oder ob diese ins Eigentum des Gesponserten übergehen sollen.
Bestandteil 3: Die Gegenleistung des Gesponserten
Die Regelung der werbewirksamen Gegenleistung des Gesponserten ist die wohl wichtigste Bestimmung in einem Sponsoringvertrag.
Zum einen gibt es hier unzählige Werbemöglichkeiten, die als Gegenleistung vereinbart werden können: vom Abdruck des Namens oder Logos des Sponsors auf Plakaten oder Einladungskarten über das Setzen von Internet-Links, die auf die Webseite des Sponsors verweisen, bis zur Gestattung der Nutzung des Namens des Gesponserten durch den Sponsor (z. B. „Offizieller Partner von XY“).
Zum anderen hängt die steuerliche Beurteilung des Sponsorships maßgeblich von Art und Umfang der werbewirksamen Gegenleistung ab (vgl. hierzu Top 2), sodass Sie hier besonders detaillierte Regelungen treffen sollten (z. B. „Platzierung des Logos des Sponsors in der Größe X auf der Webseite des Gesponserten (Startseite) ohne Verlinkung auf die Webseite des Sponsors“). Wie auch bei der Leistung des Sponsors sollten Sie hier – bei Bedarf für jede Gegenleistung separat – aufführen, bis wann der Gesponserte die Gegenleistung zu erbringen hat.
Bestandteil 4: Die Steuerpflicht
Auch wenn Sie bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass die Leistung des Sponsors nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann das Finanzamt anderer Auffassung sein und diese vom Gesponserten nachfordern. Um den Gesponserten hier vor den negativen Auswirkungen einer ungeplanten Zahlung zu schützen, sollten Sie regeln, dass dieser die geforderte Steuer dem Sponsor nachträglich in Rechnung stellen kann.
Bestandteil 5: Die Kündigung
Damit sich die Parteien im Ernstfall voneinander lösen können (z. B. bei wiederholten Vertragsverletzungen), bietet es sich an, zumindest klarstellend ein außerordentliches Kündigungsrecht aufzunehmen.
Bestandteil 6: Ausfall der Veranstaltung
Geht es um das Sponsoring einer Veranstaltung und fällt diese aus, stellt sich regelmäßig die Frage, was mit bereits getätigten Sponsoringleistungen geschieht.
Diese Frage sollte im Vertrag beantwortet werden, z. B. durch Ausschluss der Rückgewähr bereits verbrauchter Geldmittel, sofern die Veranstaltung aus Gründen ausfällt, die der Gesponserte nicht zu vertreten hat.
Bestandteil 7: Die Beteiligung weiterer Sponsoren
Insbesondere bei größeren Projekten sind exklusive Sponsorships mit nur einem Sponsor eher die Ausnahme. Hier gilt es daher zu regeln, unter welchen Voraussetzungen weitere Sponsoren beteiligt werden können.
Oft finden Sie die Formulierung, dass weitere Sponsoringverträge nur mit Unternehmen abgeschlossen werden dürfen, die keine direkten Wettbewerber des Sponsors sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Werbewirkung des Sponsorships verwässert würde. Dies sollten Sie vermeiden.
Bestandteil 8: Die Schriftform
Am Ende des Sponsoringvertrags sollten Sie noch regeln, dass Änderungen des Vertrags der Schriftform, das heißt einer von beiden Parteien unterschriebenen Änderungsvereinbarung, bedürfen und dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt. Hierdurch lassen sich „Aber-wir-hatten-doch-gesagt-Diskussionen“ vermeiden.
Bestandteil 9: Die Unterschrift
Auch wenn es banal klingen mag: Versehen Sie den Vertrag mit einem Datum und unterzeichnen Sie ihn. Nur bei einem von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag können Vertragsbeginn und Wirksamkeit eindeutig belegt werden!
Top 2: Steuerliche Bedeutung des Sponsorings
Bei einer aus steuerlicher Sicht optimalen Vertragsgestaltung sind folgende Weichenstellungen zu beachten: Besteuerung des Sponsors Dem Sponsor ist regelmäßig daran gelegen, seine Sponsoringleistung als Betriebsausgabe in Ansatz bringen zu können, da diese den zu versteuernden Unternehmensgewinn mindert – und zwar zu 100 % (im Gegensatz zur Spende, die nur innerhalb bestimmter Grenzen abzugsfähig ist).
Wann Sponsoringleistungen Betriebs- ausgaben sind, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Sponsoring-Erlass vom 18.2.1998 erläutert: „Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.“
Dies bedeutet für die Vertragsgestaltung, dass diese Vorteile klar erkennbar sein müssen, insbesondere durch eine nachvollziehbare Formulierung der vom Gesponserten zu erbringenden werbewirksamen Gegenleistung. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Finanzbehörde den Betriebsausgabenabzug nicht zulässt.
Besteuerung des Gesponserten
Damit die Leistung des Sponsors möglichst vollständig für das geförderte Projekt eingesetzt werden kann, streben die Parteien regelmäßig ein Sponsorship an, bei dem die Leistung keiner bzw. nur einer möglichst geringen Belastung insbesondere durch Ertrag- und Umsatzsteuer unterworfen ist.
Ertragsteuer
Eine Ertragsteuerfreiheit ist grundsätzlich nur bei steuerbegünstigten Körperschaften (z. B. Vereinen oder Kommunen) möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei den eingeworbenen Sponsoringmitteln nicht um Ein- nahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sondern um solche aus Vermögensverwaltung handelt.
Auch für diese Abgrenzung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung?) kann der bereits erwähnte Sponsoring-Erlass des BMF aus 1998 herangezogen werden. Nach dem Erlass kommt es bei der Beurteilung der Ertragsteuerpflicht – sofern etwaige einschlägige Schwellenwerte erreicht sind – auf die Art und den Umfang der werbewirksamen Gegenleistung an. Es gilt der Grundsatz: Je umfangreicher die Gegenleistung ausfällt, desto eher liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Konkret bedeutet dies z. B., dass der bloße Hinweis auf den Sponsor durch den Abdruck seines Namens oder Logos auf Plakaten oder Veranstaltungshinweisen noch keine Ertragsteuerpflicht begründet, sofern dies „ohne besondere Hervorhebung“ erfolgt. Bei einer aktiven Mitwirkung des Gesponserten an Werbemaßnahmen fällt die Ertragsteuer hingegen an. Hierzu wird man übrigens auch schon das Setzen von Internet-Links, die auf die Webseite des Sponsors führen, zählen müssen.
Soll die Ertragsteuer vermieden werden, dürfen die Parteien ausschließlich geringe werbewirksame Gegenleistungen vereinbaren, die keine aktive Mitwirkung des Gesponserten erfordern. Im Zweifelsfall sollten Sie von einer Steuerpflicht ausgehen und die Ertragsteuer bei der Kalkulation der für das Projekt erforderlichen Leistung berücksichtigen und dem für die Projektrealisierung erforderlichen Betrag ggf. aufschlagen.
Umsatzsteuer
Wann Sponsoringleistungen umsatzsteuerpflichtig sind, war lange Zeit umstritten. Diese Unsicherheit hat das BMF mit Schreiben vom 13.11.2012 und 25.7.2014 (Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) beseitigt, indem es auch bei der Frage, wann ein für die Umsatzsteuer erforderlicher Leistungsaustausch vorliegt, auf Art und Umfang der werbewirksamen Gegenleistung abstellt – dies führt grundsätzlich zu einem Gleichlauf zwischen Ertrag- und Umsatzbesteuerung.
Somit zeigt sich auch hier die Bedeutung einer klaren vertraglichen Regelung der Gegenleistung, da ohne eine solche eine für die Finanzbehörden nachvollziehbare Abgrenzung hinsichtlich der Steuerpflicht kaum möglich sein wird.
Ist eine Umsatzsteuerpflicht zu bejahen, sollte der – regelmäßig vorsteuerabzugsberechtigte – Sponsor zur Zahlung der Steuer verpflichtet werden. Sofern Sie zunächst von einer umsatzsteuerfreien Leistung ausgehen, bietet sich eine Regelung an, wonach der Sponsor eine etwaige Steuernachforderung des Finanzamts zu tragen hat (s. oben TOP 1).
Extra-Tipp Für Gesponserte: Vor der Ansprache potenzieller Sponsoren sollten Sie wissen, welche Leistung Sie be- nötigen und welche Gegenleistungen Sie erbringen könnten. Machen Sie Ihr Projekt dem Gefragten möglichst schmackhaft: Der Sponsor möchte keine Finanzlöcher stopfen, sondern mit seinem Engagement etwas Wichtiges bewirken.
Für Sponsoren: Auch wenn Sponsoring immer mit Werbung verbunden ist, sollte der Förderaspekt in der öffentlichen Wahrnehmung im Vordergrund stehen. Andernfalls be- steht die Gefahr, dass Ihr Engagement nicht glaubhaft wirken könnte.
Fazit: Sponsoring ist ein Geschäft auf Gegenseitigkeit („Förderung gegen werbewirksame Gegenleistung“), das Sie nie ohne schriftlichen Vertrag eingehen sollten. Achten Sie auf eine genaue Beschreibung der Gegenleistung, da diese für die Ertrag- und Umsatzsteuerpflicht von maßgeblicher Bedeutung ist. Verbleiben Zweifel, sollten Sie von einer Steuerpflicht ausgehen. Dr. Daniel Hampe ist Rechtsanwalt, Public-Sponsoring-Berater und Betreiber der Webseite staathilfe.de, der größten deutschen Informationsplattform zum Sponsoring in der öffentlichen Verwaltung. Auf der Seite finden Interessierte juristische Informationen und die aktuelle Rechtsprechung sowie eine ganze Reihe Musterverträge.