Abschreibung: So umgehen Sie die Tücken der Investitionsrücklage
Diesen Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie für Anschaffungen bilden, die Sie in den folgenden drei Jahren tätigen wollen. Er beträgt maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten. Achtung: Besondere Vergünstigungen für Existenzgründer gibt es nicht mehr.
Abschreibung: Ohne Investition keine Gewinnverlagerung mehr
Eine Investitionsrücklage zu bilden hat für Sie den Vorteil, dass Sie Ihre Steuerbelastung auch ohne getätigte Anschaffungen deutlich senken. Indem Sie die Steuerersparnis vorziehen, erreichen Sie eine zinslose Steuerstundung – allerdings nur, wenn Sie die geplante Investition tatsächlich tätigen. Dann lösen Sie den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition (spätestens nach 3 Jahren) auf. Das erhöht Ihren Gewinn – führt aber nicht zu einer erhöhten Steuerbelastung, weil Sie im Gegenzug den aufgelösten Betrag wieder gewinnmindernd von den Anschaffungskosten abziehen.
Anders als bei der vormaligen Ansparabschreibung können Sie mit der Investitionsrücklage aber keine Gewinnverlagerung mehr erreichen, wenn Sie nicht investieren. Dann müssen Sie nämlich den Investitionsabzug im Ursprungsjahr wieder rückgängig machen. Damit erhöht sich Ihre Steuerschuld für das Jahr, indem Sie die Rücklage angesetzt haben, sodass Sie eine Nachzahlung leisten müssen. Für diesen Nachzahlungsbetrag zahlen Sie vom 15. Monat an pro Monat 0,5 Prozent Zinsen an das Finanzamt.
Tipp: Geld sparen können Sie aber auch in diesem Fall. Gewinn erhöhend auflösen müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag in jedem Fall, wenn Sie die geplante Investition doch nicht tätigen. Doch anschließend haben Sie die Wahl: Sie nehmen die Gewinnerhöhung in Kauf (das kann bei einem Verlust sinnvoll sein) – dann läuft es für Sie im Grunde auf eine zinspflichtige Steuerstundung hinaus. Oder Sie mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe des Investitionsabzugsbetrags. Nach § 7g Abs. 2 EStG ist das möglich.
Abschreibung: Investitionsabsicht muss plausibel sein
Etwas hat sich für Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag gegenüber der Ansparabschreibung aber auch verbessert: Und zwar dürfen Sie sie für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ansetzen, die beweglich und abnutzbar sind und zu Ihrem Anlagevermögen gehören werden, also beispielsweise Computer, Autos, Büromöbel. Und damit eben auch anders als die Ansparabschreibung für gebrauchte und geringwertige Wirtschaftsgüter. Für geringwertige Güter liegt die Grenze bei 410 Euro bis Ende 2007 und 150 Euro von Januar 2008 an – für sie müssen Sie wie bei der regulären Abschreibung auch einen Sammelposten bilden.
Achtung: Damit das Finanzamt Ihre Investitionsrücklage anerkennt, muss Ihre Investitionsabsicht jedoch grundsätzlich plausibel sein. Es muss also objektiv möglich sein, dass Sie die von Ihnen geplante Investition später umsetzen können. Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation muss diese also grundsätzlich ermöglichen. Steht die Höhe der geplanten Investition in einem krassen Missverhältnis zu Ihren bisher realisierten Umsätzen und Gewinnen, gehen die Finanzbeamten nicht von einer ernsthaften Investitionsabsicht aus.
Beispiel: Beträgt Ihr Gewinn pro Jahr durchschnittlich 25.000 Euro, ist es unglaubwürdig, dass Sie tatsächlich planen, innerhalb der nächsten 3 Jahre einen Betrag von 150.000 Euro zu investieren.
Tipp: Computer, Büromöbel und ähnliche Investitionsgüter passen zu jeder Betriebsart – also auch zu Ihnen, unabhängig von Ihrer wirtschaftlichen Situation. Dass Sie ernsthaft investieren wollten, dies können beispielsweise Katalogausrisse untermauern.
Achtung : Bei einem Firmen-PKW darf Ihre private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen. Den Nachweis erleichtern Sie sich mit einem schon vorher geführten Fahrtenbuch, das die geringe Nutzung belegt.