Der Zweck entscheidet über die Abschreibungshöhe
Sie müssen genau trennen, ob es sich bei Ihren Aufwendungen um
- Anschaffungskosten,
- Herstellungskosten
- oder Erhaltungsaufwendungen
handelt.
Achtung: Der Unterschied entscheidet darüber, welche Aufwendungen Sie sofort und welche Sie nur im Rahmen der Abschreibung geltend machen können.
Das gilt für die Herstellungs- und Anschaffungskosten
Ihre Herstellungs- und Anschaffungskosten müssen Sie verteilt über die Nutzungsdauer abschreiben. Bei Gebäuden setzen Sie jährlich nur 2 oder 3 % vom Kaufpreis an.
Das gilt für die Instandhaltungskosten
Ihre Instandhaltungskosten ziehen Sie auf einen Schlag in dem Jahr ab, in dem Sie sie gezahlt haben.
Tipp: Bei Gebäuden gibt es allerdings eine Bagatellgrenze von bis 4.000 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Liegen Ihre Ausgaben in einem Jahr unter diesem Betrag, ziehen Sie sie gleich im Ganzen als Betriebsausgaben ab. Ob es sich um Instandhaltungs- oder Herstellungskosten handelt, ist in dem Fall irrelevant.
So grenzen Sie die Kostenarten voneinander ab
Nehmen Sie an einem Wirtschaftsgut nachträglich Erweiterungen und Verbesserungen vor, ist zu klären, ob es sich um nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder um Erhaltungsaufwendungen handelt. Das richtet sich allein nach den Grundsätzen des HGB (BFH-Urteile vom 12.9.2001, Az. IX R 39/97 und IX R 52/00).
Das regelt das HGB für bewegliche Wirtschaftsgüter
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können Sie Ihre Betriebsausgaben in der Regel sofort als Erhaltungsaufwendungen abziehen.
Achtung: Voraussetzung ist, dass kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung besteht.
Ist das Wirtschaftsgut bereits abgeschrieben, ziehen Sie die nachträglichen Aufwendungen im Jahr der Entstehung in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Der Grund: Durch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlängert sich nicht die Nutzungsdauer.
Das regelt das HGB für Immobilien
Vor allem bei Gebäuden spielen anschaffungsnahe Aufwendungen eine besondere Rolle. Zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes rechnen Sie alle Aufwendungen, die Sie leisten, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
4 Faustregeln zur Frage der Betriebsbereitschaft
- Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn Sie es entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen können.
- Können Sie wesentliche Teile eines Gebäudes nicht nutzen, beispielsweise weil die Sanitäranlagen oder die Elektroinstallation unbrauchbar ist, gehören die Reparaturkosten unabhängig von ihrer Höhe zu den Anschaffungskosten.
- Lassen Sie dagegen noch funktionierende Anlagen erneuern, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen.
- Ein Gebäude ist subjektiv funktionsuntüchtig, wenn Sie es ohne Baumaßnahmen nicht für Ihren konkreten Zweck nutzen können. Ihre Aufwendungen, um eine zweckentsprechende Nutzung zu erreichen, gehören dann zu den Anschaffungskosten. Diese Aufwendungen rechnen Sie dann also den Anschaffungskosten hinzu und schreiben den gesamten Betrag ab.