Sichern Sie sich die doppelte Abschreibung in Grundstücks-Übertragungsfällen

Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig.
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Dies ergibt sich aus dem Urteil des BFH vom 9.3.2016, Az. X R 46/14, veröffentlicht am 4.5.2016. Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) ergeben. Diese Details stelle ich Ihnen nachfolgend vor.

Sie können die Abschreibung doppelt in Anspruch nehmen

Übertragen die Ehegatten beispielsweise später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA im Ergebnis 2-mal in Anspruch genommen werden.

Und so geht’s:

In dem Fall, über den der BFH entschieden hat, ging es um einen Unternehmer, der schon in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet hatte. Diese Grundstücke gehörten ihm und seiner Frau je zur Hälfte.

Der Unternehmer nahm Abschreibungen auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrug der Unternehmer (Vater) den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn. Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf ihren Sohn.

Sohn führt den Betrieb fort

Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Sohn die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen (heute § 6 Abs. 3 EStG).

Unklar war bis zur Entscheidung des BFH die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der Sohn sah in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb. Diese Einlage bewertete er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, nahm er insoweit vom Teilwert die Abschreibungen vor. So hatte der Sohn jetzt die Möglichkeit, erneut hohe AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile vorzunehmen.

BFH bestätigt diese günstige Gestaltung

Diese rechtliche Beurteilung hat der BFH nunmehr bestätigt. Die Folge ist, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen.

Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden.

Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten. 

Empfehlung:  In den nächsten Jahren werden tausende mittelständische Unternehmen, auf die sich der Urteilsfall 1:1 übertragen lässt, auf die nachfolgende Generation übertragen. Bevor Sie dies umsetzen, lassen Sie sich nicht nur von Ihrem Notar, sondern vor allem auch von Ihrem Steuerberater ausführlich beraten.