„Was passiert, wenn ich vorübergehend in eine Festanstellung gehe?“

Frage: Ich arbeite seit Jahren freiberuflich für verschiedene Kunden. Jetzt plant einer dieser Kunden ein Großprojekt, das über fast ein Jahr läuft und er möchte mit mir zusammenarbeiten. Der Haken an der Sache: Der Kunde will das nur über Festanstellung – ich müsste also für ein knappes Jahr meine Freiberuflichkeit aufgeben. Was heißt das zum Beispiel für die Abschreibung von Gegenständen, die ich 2011 gekauft habe? Beispiel: Ich habe einen Laptop für 2.000 € angeschafft, der normalerweise über 3 Jahre betrieblich abgeschrieben wird – kann ich bei der Anschreibung ein Jahr aussetzen?

Antwort: Das ist eine wichtige Frage. Manch ein Selbstständiger oder Freiberufler, der wie Sie zurück in eine Festanstellung geht, kommt in einer solchen Situation auf diese Idee:

Er kauft noch schnell am Ende der Selbstständigkeit einen teuren Computer, ein Handy oder Ähnliches – in der Überzeugung: „Ich kann ja alles noch schnell als Selbstständiger von der Steuer absetzen …“

Doch hier macht das Finanzamt sofort einen Strich durch die Rechnung: Mit Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit gehen alle vorhandenen betrieblichen Wirtschaftsgüter mit Ihrem Verkehrswert steuerpflichtig ins Privatvermögen. Das hieße am Beispiel des 2.000-€-Laptops, den Sie schon 1 Jahr abgeschrieben haben: Sie müssten für den Restwert – also für rund 1.334 € – Einkommensteuer zahlen. Das sind mehr als 400 € bei zum Beispiel 30%igem Steuersatz.

Was auf keinen Fall geht, ist eine Aussetzung und Verschiebung der Abschreibung für das Jahr, in dem Sie festangestellt arbeiten, nach diesem Muster:

2011 (selbstständig): 667 €

2012 (angestellt): 0 €

2013 (selbstständig): 667 €

2014 (selbstständig): 667 €

Im günstigen Fall könnte das Finanzamt, sobald es darauf stößt, die Abschreibung für ein Jahr kürzen, sodass Ihnen 667 € Anschreibung/Betriebsausgabe verlorenginge.



Empfehlung:


Was spricht dagegen, in dem Jahr, in dem Sie festangestellt arbeiten, nebenher die selbstständige Tätigkeit weiterzuführen? Zum Beispiel indem Sie einige kleinere Aufträge für andere Kunden am Feierabend oder am Wochenende durchführen. Wenn die selbstständigen Einnahmen höher sind als die Ausgaben, kann das Finanzamt nichts dagegen einwenden, dass die Abschreibung einfach weiterläuft wie bisher.