Während einer Geschäftsreise den Hotelparkplatz nutzen: Das kostet 19 % Umsatzsteuer

Bei Geschäftsreisen stellen Sie Ihren Dienstwagen über Nacht auf dem Parkplatz des Hotels ab, in dem Sie übernachten? Dann interessiert sich dafür auch das Finanzamt, und zwar im Rahmen der Reisekostenabrechnung. Dabei geht es darum, ob für die Parkgebühren 7 oder 19 % Umsatzsteuer fällig werden.

Nutzung eines Parkplatzes zählt nicht zur Übernachtung

Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass für diese Parkgebühren der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer gilt. Das folgt aus einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE, neueste Fassung vom 16.12.2016, Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 4).

Diese Änderung geht zurück auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2016 (BFH, Urteil vom 1.3.2016, Az. XI R 11/14). Die Übernachtungskosten unterliegen bekanntlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der gesplittete Steuersatz von 7 bzw. 19 % bedeutet: Bei einem Pauschalpreis müssen die Hotelleistungen „aufgedröselt“ werden. Das gilt auch dann, wenn das Hotel für einen Kfz-Stellplatz kein gesondertes Entgelt berechnet.

Der damals von den BFH-Richtern entschiedene Fall kommt im Betriebsalltag ständig vor: Übernachtungen während einer Geschäftsreise in einem Hotel mit Restaurant sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Für die Gäste stehen am Hotel Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Die Gäste dürfen die Kfz-Stellplätze unabhängig davon nutzen, ob sie im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Sauna- und Wellnessbereich besuchen.

Die mit einem Kfz angereisten Hotelgäste dürfen freie Parkplätze belegen, ohne dass dies mit dem Hotel vereinbart werden muss. Das Hotel prüft nicht, ob ein Hotelgast mit einem Kfz angereist ist und ob er einen der hoteleigenen Parkplätze nutzt. Dementsprechend wird eine Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt.

Pauschalpreise haben steuerlich immer einen Nachteil

In diesen Fällen lässt sich nicht feststellen, welcher Anteil auf die Leistungen entfällt, für die der Steuersatz von 7 bzw. 19 % Umsatzsteuer gilt. Dann müssen die Kostenanteile im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. Dies ist für Sie als Hotelgast aber überhaupt nicht nachvollziehbar und allein schon deshalb nicht praktikabel.

Diese Vereinfachungsregel erleichtert Ihnen die Arbeit

Den Ausweg aus diesem Dilemma bildet die Vereinfachungsregel, die die Finanzverwaltung jetzt zulässt. Sie verweist auf Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE. Danach gilt Folgendes: An sich müssten alle Leistungen, für die der ermäßigte Steuersatz nicht gilt, gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden, und zwar lückenlos. Aber: Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass einige nicht begünstigte Leistungen in einem Pauschalangebot zu einem Sammelposten zusammengefasst werden (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“). Der darauf entfallende Entgeltanteil wird in einem Betrag ausgewiesen.

Dieser Sammelposten umfasst unter anderem auch die Überlassung von Kfz-Stellplätzen. Welche Leistungen darüber hinaus im Sammelposten berücksichtigt werden dürfen, zeigt die Übersicht, die Sie unter www.steuerfort-bildung.net abrufen können.

Empfehlung

Sie können zusätzlich noch von einer weiteren Vereinfachungsregelung profitieren: Es ist generell zulässig, wenn der auf das Business-Package bzw. die Servicepauschale entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Beispiel: Während einer Geschäftsreise über- nachten Sie an 3 Tagen in einem Hotel in Hamburg. Sie handeln einen Pauschalpreis von 150 € (brutto) pro Nacht aus einschließlich Business-Package bestehend aus Frühstück, Saunanutzung und Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage des Hotels. Dann ist es zulässig, den Gesamtbetrag in Höhe von 450 € wie folgt aufzusplitten: Übernachtungskosten in Höhe von 360 € und das Business-Package in Höhe von 90 €.

Achtung: Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. Es empfiehlt sich deshalb, generell davon abzusehen, einzelne Leistungen zu buchen. Besser ist es, mit dem Hotel ein Leistungspaket zu vereinbaren, egal, ob dieses dann „Business-Package“ oder „Servicepauschale“ genannt wird.