Abschreibung laut AfA monatsgenau berechnen

Eine Abschreibung laut AfA gilt, wenn Sie ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das zum Anlagevermögen gehört und eine AfA Bemessungsgrundlage von mehr als 1.000,- Euro netto hat. Wie Sie die Abschreibung monatsgenau berechnen und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Eine Abschreibung laut AfA gilt, wenn Sie ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das zum Anlagevermögen gehört und eine AfA Bemessungsgrundlage von mehr als 1.000,- Euro netto hat. Wie Sie die Abschreibung monatsgenau berechnen und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie in diesem Beitrag.

Eine Abschreibung laut AfA müssen Sie monatsgenau ansetzen. Ermitteln Sie dazu zunächst den Betrag der Abschreibung pro Jahr nach der linearen oder degressiven Methode. Legen Sie den errechneten Betrag der Abschreibung im Anschaffungsjahr noch auf die Monate um. Haben Sie das Wirtschaftsgut vor dem 15. eines Monats angeschafft, zählt dieser Monat noch zur Abschreibung mit. Ist die Anschaffung nach dem 15. eines Monats erfolgt, darf dieser Monat zur Abschreibung nicht mitgerechnet werden.

Ein Beispiel: Kaufen Sie das Wirtschaftsgut am 4. Mai eines Jahres, stehen Ihnen für die Abschreibung in dem Jahr 8/12 der Jahresabschreibung zu.

Für den Beginn der Abschreibung kommt es auf den Tag an, an dem

  • Ihnen das Wirtschaftsgut übergeben oder geliefert wurde.
  • die Montage durch den Verkäufer beendet ist, wenn auch Sie vertraglich vereinbart war.
  • Sie das Wirtschaftsgut seinem Zweck entsprechend nutzen, wenn Sie es selbst hergestellt haben.

Sie beenden eine Abschreibung, wenn das Wirtschaftsgut

  • voll abgeschrieben ist. Das Wirtschaftsgut bleibt mit einem Restbuchwert von einem Euro in Ihrem Anlageverzeichnis stehen, solange Sie es weiter in Ihrem Betrieb nutzen.
  • zerstört oder gestohlen wurde. Sie setzen dann den verbleibenden Restbuchwert ab.
  • von Ihnen entnommen oder verkauft wird. In diesem Fall setzen Sie den verbleibenden Restbuchwert ab, müssen aber den Wert des Gutes beziehungsweise den Verkaufspreis als Einnahme versteuern.

In Ausnahmefällen wird die Abschreibung laut AfA den besonderen Umständen in Ihrem Unternehmen nicht gerecht. Dann gelten gesonderte Regeln. Sie können

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter eine Leistungsabschreibung vornehmen, z.B. nach Kilometerleistung oder nach Arbeitsstunden. Eine Abschreibung nach Leistung ist nur dann möglich, wenn Sie dies wirtschaftlich begründen können und Sie den Umfang der Nutzung in den einzelnen Jahren glaubhaft machen.
  • außergewöhnliche Wertminderungen geltend machen. Es gilt AfaA – Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. Dies ist möglich, wenn es außergewöhnliche Umstände gibt, die die wirtschaftlich Nutzbarkeit des Gutes in einem Jahr haben sinken lassen. Möglich wäre beispielsweise eine Beschädigung oder eine objektive technische Veralterung.