Antwort: Da haben Sie recht. Wenn Sie ein Wirtschaftsgut für den Betrieb anschaffen, das mehr als 410 € kostet, müssen Sie die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer abschreiben. Die Nutzungsdauer ist in den AfA-Tabellen festgeschrieben. Für Büromöbel gilt eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Das heißt: Wenn Sie zum Beispiel 2011 einen Aktenschrank für 1.500 € gekauft haben, teilen Sie die Summe durch 13. In der Steuererklärung 2011 können Sie dann (bei Anschaffung im Januar) 115 € als Betriebsausgabe geltend machen, in der Steuererklärung 2012 noch einmal 115 € und so weiter bis die 13 Jahre um sind.
Diese Verteilung der Kosten als Betriebsausgabe kann ein Vorteil sein: Wenn Sie sich jetzt gerade erst selbstständig gemacht haben und Ihre Gewinne noch niedrig sind, zahlen Sie ohnehin wenig oder gar keine Steuern. Dann führen hohe Betriebsausgaben kaum zu Steuerersparnis. Dann ist es ein Vorteil, wenn die Ausgaben durch lange Anschreibung in die Folgejahre verschoben werden, wenn Ihre Gewinne höher sind und sich die Ausgaben stärker auswirken.
Wenn Sie allerdings von Anfang an gute Gewinne machen und möglichst viel als Betriebsausgabe geltend machen wollen, ist eine lange Anschreibung oft ärgerlich, weil Sie ja die Kosten hatten, diese aber nur zu einem (geringen) Teil sofort als Betriebsausgabe Steuer mindernd wirken.
Häufig übersehen wird allerdings diese Möglichkeit, um die Aschreibung zu beschleunigen und so schneller zu sparen:
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Neben der normalen Abschreibung können Sie für Ihre Investitionen einmalig eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten vornehmen. Voraussetzung:
- Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung errechnen: Ihr Gewinn beträgt im Vorjahr höchstens 100.000 € – bei einer Sonderabschreibung in der Steuererklärung 2011 also im Jahr 2010. Bei einer Sonderabschreibung in der Steuererklärung 2012 im Jahr 2011 usw.
- Bei Bilanzierung: Der Wert des Betriebsvermögens betrug im Vorjahr nicht mehr als 235.000 €.
- Das Wirtschaftsgut ist beweglich (also zum Beispiel keine Immobilie) und wird im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
Im Beispiel mit dem Aktenregal, das Sie im Januar 2011 für 1.500 € gekauft haben, heißt das: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie die 115 € für die „normale“ Anschreibung geltend machen – zusätzlich aber noch 20%, also 300 €, als Sonderabschreibung geltend machen, insgesamt also 415 €.