Dann denken Sie auf jeden Fall an die besonderen Abschreibungsmöglichkeiten, die nur für die Jahre 2009 und 2010 gelten. Ab 1.1.2011 gibt es diese Erleichterungen nicht mehr. Darum geht es:
Degressive Abschreibung nur für die Jahre 2009 und 2010 eingeführt
Im Rahmen des Konjunkturpakets hatte die Bundesregierung die 2008 abgeschaffte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt – allerdings nur für die Jahre 2009 und 2010. Ihr Vorteil: Sie können – kombiniert mit der Sonderabschreibung – bis zu 45 % der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts schon im ersten Jahr abschreiben. Sie können für alle diese Anschaffungen eine degressive Abschreibung von 25 % auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen. Ab dem 1.1.2011 ist nur noch eine lineare Abschreibung nach den amtlichen AfA-Tabellen möglich – so wie es bereits im Jahr 2008 nach der letzten Unternehmensteuerreform der Fall war.
Beispiel: 450 € weniger Steuern bereits im ersten Jahr
Angenommen, Sie kaufen für Ihre selbstständige Tätigkeit eine Maschine inklusive aller Nebenkosten zum Nettopreis von 10.000 €. Die Nutzungsdauer beträgt laut den amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen, AfA = Absetzung für Abnutzung) 10 Jahre. Dann muss das Unternehmen die 10.000 € Anschaffungskosten auch über 10 Jahre abschreiben.
Ergebnis: Bei der linearen Abschreibung können Sie im ersten Jahr lediglich 1.000 € der Kosten steuerlich geltend machen (10.000 € Anschaffungskosten ÷ 10 Jahre Abschreibung). Bei der degressiven Abschreibung dagegen bereits 2.500 €. Das ergibt bei einem persönlichen Steuersatz von z. ?B. 30 % eine Steuerersparnis im ersten Jahr von 450 €!
So sparen Sie gleich doppelt mit der Sonderabschreibung
Besonders interessant ist der Steuervorteil im Anschaffungsjahr, wenn Sie die degressive Abschreibung mit der Sonderabschreibung (§ 7g EStG) verbinden.
Zur Erinnerung: Neben der normalen Abschreibung – egal, ob degressiv oder linear – können Sie für Ihre Investitionen einmalig eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten vornehmen. Voraussetzung:
- Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
- Ihr Gewinn beträgt höchstens 200.000 € in dem Jahr, in dem Sie die Sonderabschreibung geltend machen.
- Das Wirtschaftsgut wird im Jahr der Anschaffung und im darauf folgenden Jahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie im Jahr der Anschaffung volle 45 % der Kosten steuerlich geltend machen.