Im Vergleich zur Ansparabschreibung bringt der Investitionsabzugsbetrag Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen. Es gibt beispielsweise beim Investitionsabzugsbetrag keine Vergünstigungen für Existenzgründer mehr.
Arbeiten Sie mit einer Bilanz, dürfen Sie einen Investitionsabzugsbetrag in solchen Jahren ab 2007 geltend machen, in denen das Betriebsvermögen am Jahresschluss höchstens 235.000 Euro beträgt. Für die Jahre 2009 und 2010 gilt für den Investitionsabzugsbetrag eine höhere Grenze von 335.000 Euro. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist der Investitionsabzugsbetrag in solchen Jahren ab 2007 möglich, in denen der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags höchstens 100.000,- Euro ausmacht. Für die Jahre 2009 und 2010 ist ein Gewinn von 200.000,- Euro erlaubt.
Denken Sie daran, dass Ansparabschreibung aus dem Vorjahr Ihren Gewinn bzw. das Betriebsvermögen erhöhen. Es kann sein, dass Sie im Jahr der Auflösung der Ansparabschreibung über die Grenze rutschen und keinen Investitionsabzugsbetrag bilden dürfen. Bedenken Sie dies bei Ihren steuerlichen Planungen.
Investitionsabzugsbetrag gilt nicht für jedes Wirtschaftsgut
Einen Investitionsabzugsbetrag dürfen kleine und mittlere Unternehmen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden. Es ist möglich, einen Investitionsabzugsbetrag auch für gebrauchte Güter zu nutzen.
Haben Sie die Absicht, ein solches Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten drei Jahre anzuschaffen oder herzustellen, können Sie einen Investitionsabzugsbetrag berücksichtigen. Außerdem müssen Sie die Absicht haben, das Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte Ihres Betriebs zu mindestens 90 Prozent betrieblich zu nutzen. Kommt später heraus, dass Sie innerhalb der Frist die Investitionen nicht getätigt haben oder das Gut nicht wie vorgeschrieben genutzt haben, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht.