Das gilt für die Teilwertabschreibung
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Teilwertabschreibung wegen dauerhafter Wertminderung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut zulässig, wenn diese 2 Voraussetzungen vorliegen:
- Der Teilwert des Wirtschaftsguts liegt voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert.
- Die verbleibende Nutzungsdauer wird bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen Abschreibungstabellen bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Sie beabsichtigen, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag.
Tipp: Das gilt auch, wenn Sie fehlinvestiert haben. Die Schuldfrage ist hier unerheblich.
Und das gilt für eine Fehlinvestition
Eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme liegt dann vor, wenn der wirtschaftliche Vorteil deutlich hinter den Kosten für den Erwerb oder die Herstellung zurückbleibt. Der Grund: Ein Erwerber würde für diesen unwirtschaftlichen Aufwand nicht zahlen wollen.
Mit einer Fehlmaßnahme haben Sie es immer dann zu tun, wenn ein Anlagegut, das Sie angeschafft oder hergestellt haben
- fehlerhaft oder
- überflüssig ist oder
- nach Ihren betrieblichen Verhältnissen erheblich und dauerhaft überdimensioniert.
So weisen Sie die Wertminderung nach
Natürlich will das Finanzamt wissen, auf welcher Basis Sie da die angesetzte Abschreibung ansetzen. Als Nachweis für eine Teilwertabschreibung sollten Sie sich daher branchenübliche Preislisten besorgen, aus denen sich die gesunkenen Neupreise gleichartiger Güter ergibt. Bewahren Sie diese Preislisten zusammen mit Ihren Buchführungsunterlagen auf.
Mit diese Argumenten wird das Finanzamt Ihnen kommen
Mit einiger Wahrscheinlichkeit will das Finanzamt es gerade im Fall einer Fehlinvestition genauer wissen. Und Ihnen mit dem ein oder anderen Einwand kommen, den Sie dann erst widerlegen müssen, bevor der Finanzbeamte die Abschreibung abnickt. Darauf sollten Sie sich einstellen.
1. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Dagegen könnte das Finanzamt einwenden,
- dass Mängel im Kaufpreis nicht berücksichtigt wurden,
- dass Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten nachhaltig gesunken sind.
So errechnen Sie den Teilwert: aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten minus Abschreibungen.
2. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Dagegen könnte das Finanzamt einwenden,
- dass es dem Wirtschaftsgut an Rentabilität mangelt
- dass der gesamte Betrieb unrentabel ist.
So errechnen Sie den Teilwert: aus Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
3. Beim Umlaufvermögen
Dagegen könnte das Finanzamt einwenden,
- dass der Verkaufspreis – vermindert um dem Unternehmen noch entstehende Kosten und den durchschnittlichen Unternehmergewinn – unter den Wiederbeschaffungskosten liegt.
So errechnen Sie den Teilwert: Wiederbeschaffungskosten (Börsen-, Marktpreis).
4. Bei Verbindlichkeiten
Dagegen könnte das Finanzamt einwenden,
- ein Ansteigen des Umrechnungskurses der Fremdwährung,
- hohe Verzinslichkeit (im Ausnahmefall).
So errechnen Sie den Teilwert: Rückzahlungsbetrag, gegebenenfalls abgezinst; bei ausländischer Währung der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Entstehung der Schuld.