Leasing-Verträge: Andienungsrecht oder Mehrerlösbeteiligung – Fallstricke vermeiden

Leasen können Sie heutzutage fast alle Wirtschaftsgüter: Autos ebenso wie PCs, Maschinen oder Immobilien. Im Grunde ist Leasing eine Art langfristiger Mietvertrag. Mit der Leasinggesellschaft vereinbaren Sie eine unkündbare Grundmietzeit, die kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Inhaltsverzeichnis

 Alternativen von Leasing-Verträgen: Andienungsrecht oder Mehrerlösbeteiligung

Üblich sind dabei sogenannte Teilamortisationsverträge. Das heißt, dass Sie während der Grundmietzeit nur einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurückzahlen. Damit der Leasinggeber dabei auf seine Kosten kommt, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie vereinbaren

  1. ein Andienungsrecht oder
  2. eine Mehrerlösbeteiligung.

Alternative 1: Andienungsrecht

Das Andienungsrecht verpflichtet Sie dazu, nach Ende der Vertragslaufzeit den Wagen zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen. Achtung: Das ist schnell ein schlechtes Geschäft – wenn Sie den geleasten Gegenstand auf dem freien Markt sonst billiger bekämen.

Alternative 2: Mehrerlösbeteiligung

Bei der Mehrerlösbeteiligung wird der geleaste Gegenstand nach Ende der Leasinglaufzeit an einen Dritten verkauft. Der Gewinn wird geteilt.Wichtig: Das ist unter den meisten Umständen die bessere Alternative.

Mehrerlösbeteiligung: Nachteile und Fallen

1. Falle:

  • Als Leasingnehmer dürfen Sie aus steuerlichen Gründen nicht mehr als 75 Prozent vom Mehrerlös behalten.
  • Tipp: Vereinbaren Sie also in jedem Fall einen niedrigeren Prozentanteil. Denn sonst stuft das Finanzamt den Vertrag nicht als Leasinggeschäft ein, sondern als Lieferung oder sonstige Leistung.

2. Falle:

  • Und wenn die Leasinggesellschaft und der Händler unterschiedliche Unternehmen sind, gehen Sie als Leasingnehmer leer aus.
  • Tipp: Treffen Sie eine Vereinbarung, die Sie in jedem Fall am Mehrerlös beteiligt.

Beachten Sie: Dass Sie Ihre Interessen beim Leasingvertrag wasserdicht schützen, ist natürlich wichtig. Doch mindestens ebenso wichtig ist, dass das Finanzamt die Leasinggesellschaft als Eigentümerin des geleasten Gegenstandes ansieht. Tut es das nicht, wird der Finanzbeamte den Leasingvertrag wie einen Ratenkauf behandeln.

Die Folge:

Stuft das Finanzamt den Leasingvertrag als Ratenkauf ein, müssen Sie den Leasinggegenstand abschreiben und die Leasingraten in Zinsen und Tilgung aufteilen. Als Betriebsausgaben können Sie dann nur noch den Zinsanteil absetzen. Entscheidend ist also, ob das Finanzamt den Vertrag als Lieferung oder sonstige Leistung einstuft.

Übersicht: So stuft das Finanzamt Ihre Leasingverträge ein

Bei Teilamortisationsmodellen

Ohne Kauf- und Mietverlängerungsoption:

  • Mit Andienungsrecht der Leasingfirma.
  • Folge: sonstige Leistung

Kündbarer Mietvertrag:

  • Mit Anrechnung des Verkaufserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlusszahlung.
  • Folge: sonstige Leistung

Mit Aufteilung des Verkaufserlöses nach Ablauf der Grundmietzeit:

  • Die Leasingrate ist zu 25 % oder mehr am Überschuss des gesamten Verkaufspreises über die Restamortisation beteiligt.
  • Folge: sonstige Leistung
  • Der Leasinggeber ist zu weniger als 25 % beteiligt.
  • Folge: Lieferung

Bei Vollamortisationsmodellen

Ohne Lauf- oder Mietverlängerungsoption:

  • Grundmietzeit kürzer als 40 % oder länger als 90 % der Nutzungsdauer.
  • Folge: Lieferung
  • Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der Nutzungsdauer.
  • Folge: sonstige Leistung

Mit Kaufoption:

  • Grundmietzeit kürzer als 40 % oder länger als 90 % der Nutzungsdauer.
  • Folge: Lieferung
  • Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der Nutzungsdauer und Optionskaufpreis entspricht dem linearen Restbuchwert beziehungsweise dem niedrigeren gemeinen Wert.
  • Folge: sonstige Leistung

Mit Verlängerungsoption oder Fortsetzungsvereinbarung:

  • Grundmietzeit kürzer als 40 oder länger als 90 % der Nutzungsdauer.
  • Folge: Lieferung
  • Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der Nutzungsdauer und Anschlussmiete entspricht dem Wertverzehr des linearen Restbuchwerts beziehungsweise des niedrigeren gemeinen Werts.
  • Folge: sonstige Leistung