- Nur schwerwiegende Anlässe rechtfertigen Verdächtigungen
Grundsätzlich muss es sich bei Verdachtsberichterstattung um Vorgänge von gravierendem Gewicht handeln, d. h., es muss zumindest der Verdacht auf die Begehung schwerer Straftaten vorliegen.
- Beweise sind gefragt
Bevor ein Artikel auf Basis eines Verdachtes veröffentlicht wird, müssen dem Journalisten „hinreichende Belegtatsachen“ vorliegen, die den Verdacht begründen. Denn die Medien können nicht ins Blaue hinein Verdächtigungen verbreiten, sondern müssen nachprüfbare Beweistatsachen vorlegen.
- Einseitige Belastung ist verboten
Treffen die ersten beiden Punkte zu, ist der Autor verpflichtet, den Bericht „offen zu halten“, d. h., es dürfen nicht nur belastende, sondern es müssen auch entlastende Umstände genannt werden.
- Ohne Stellungnahme kein Abdruck
Vor Veröffentlichung des Artikels ist der Journalist verpflichtet, die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, deren wesentliche Inhaltspunkte in seinem Bericht wiedergeben werden müssen.
- Ein Verdacht ist keine Tatsache
Ein Verdacht darf nicht bereits als feststehende Tatsache dargestellt werden. Der Autor muss deutlich machen, dass seine Vorwürfe nur Vermutungen sind.
PR Praxis-Tipp: Wenn Journalisten gegen einen dieser Punkte verstoßen haben, kann das betroffene Unternehmen nicht nur eine Gegendarstellung, eine Unterlassungserklärung oder einen Widerruf einfordern, sondern den Verlag auf Schadenersatz verklagen.
Allerdings muss die geschädigte Firma dann einen konkret bezifferbaren Schaden nachweisen. Ein abstrakter Imageschaden rechtfertigt keine Entschädigungsansprüche.
So wehren Sie sich gegen unwahre Berichte von Bürgerinitiativen
Nicht nur die Medien können Unternehmen durch rufschädigende Berichte Probleme bereiten. Auch Bürgerinitiativen greifen immer wieder Firmen öffentlich an. Durch Weblogs oder Internetauftritte kann eine solche Kritik heutzutage schnell der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Grundsätzlich steht es natürlich nicht nur Journalisten zu, Kritik zu üben. Denn das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Meinungsäußerung hat jeder Bürger. Allerdings müssen auch Privatpersonen oder Initiativen die vom Gesetzgeber definierten Grenzen einhalten.
Konkret heißt das: Es ist verboten, falsche Tatsachen und Schmähkritik zu verbreiten. Bei Werturteilen wird der Persönlichkeitsschutz dann höher als die Meinungsfreiheit eingestuft, wenn die beanstandete Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung einzustufen ist.
Wird ein Unternehmen allerdings öffentlich mit wahren Aussagen angegriffen, kann es dagegen auch dann nichts unternehmen, wenn es dadurch gravierende Nachteile erleidet.