Die Chefredakteurin von PR Praxis Frau Dr. Marion Steinbach zu dieser Problematik: Werbeslogans erfüllen aufgrund ihrer Kürze nicht die Voraussetzung für urheberechtlichen Schutz.
Es muss sich um eine 'persönliche geistige Schöpfung' handeln (§ 2 Abs., 2 UrhG). Das Werk muss eine so genannte 'Schöpfungshöhe' erlangen, sich durch Individualität auszeichnen. Das Werk muss sich von handwerklichen und routinemäßigen Leistungen unterscheiden.
Begründet wird diese Schutzlosigkeit mit den grammatikalisch einfach gehaltenen Werbesprüchen. Nur wenn es sich um eine besondere Bildhaftigkeit und eine eigenschöpferische Auszeichnung handelt, ist der Werbeslogan urheberrechtlich geschützt. Siehe hierzu das Urteil: 'Ein Himmelbett als Handgepäck für einen Schlafsack' (OLG Düsseldorf DB 1964, 447).
Achtung: Dennoch dürfen Werbeslogans nicht einfach 'abgekupfert' werden. Auch wenn diese nicht urheberrechtlich geschützt sind, tritt der Rechtschutz durch das Wettbewerbsrecht in Kraft (§ 3).