Sonderurlaub ist heute nicht mehr eindeutig gesetzlich geregelt, schreibt das Sekretärinnen-Handbuch:
· Der Bundesangestelltentarifvertrag sieht für Eheschließungen keine bezahlte Arbeitsfreistellung mehr vor. Viele Arbeitgeber spendieren trotzdem 1 bis 2 Arbeitstage Sonderurlaub für die Hochzeit.
· Bei der Geburt eines Kindes steht dem verheirateten Vater mindestens ein bezahlter Arbeitstag an Sonderurlaub zu. Laut manchen Tarifverträgen haben unverheiratete Lebensgefährten keinen Freistellungsanspruch.
· Bei Trauerfällen in der Familie gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Chefs müssen hier mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen. Als Faustregel gilt: je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto länger der Sonderurlaub. Beim Tod des Ehepartners oder eines Kindes sind 3 bis 4 Tage bezahlter Sonderurlaub üblich. Einige Arbeitgeber bieten darüber hinaus unbezahlte Freistellung an.