Kontrollen am Arbeitsplatz sind nur erlaubt, wenn das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter nicht verletzt wird. Im einzelnen gilt:
· Eine permanente offene Videoüberwachung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates oder der Mitarbeiter. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um einen Täter zu überführen.
· Heimlich erbrachte Beweismittel haben keine Beweiskraft. Ausnahme: ein konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte Person.
· Taschenkontrollen dürfen nur mit Zustimmung der Mitarbeiter oder des Betriebsrates durchgeführt werden.
· Gelegentliche Kontrollen ohne technische Hilfsmittel - etwa ein spontaner Besuch am Arbeitsplatz - bedürfen keiner Zustimmung.
· Das Abhören von Telefonaten ist strafbar. Einzige Ausnahme: ein konkreter Angriff auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
· Privatdetektive dürfen nur bei konkretem Tatverdacht betraut werden.
Dr. Frank Maschmann, Zentralabteilung Personal, Siemens AG, München, Tel. 089 636-31314