Bei Rechnungen bis zu 150 Euro brutto:
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- der Name und die Anschrift des Unternehmens, das die Leistung erbracht hat
- das Ausstellungsdatum der Rechnung
- der Umfang und die Art der Leistung, die erbracht wurde
- der Bruttobetrag der Rechnungssumme
- der Umsatzsteuersatz (7 oder 19 Prozent)
Bei Rechnungen über 150 Euro brutto:
- der Name und die Anschrift des Arbeitgebers als Leistungsempfänger
- Name, Adresse und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
- das Ausstellungsdatum
- der Leistungszeitpunkt
- die Art und der Umfang der Leistung
- Nettobetrag, geltender Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag
Tipp:
Für Fahrtkarten und Flugtickets gelten weniger strenge Regelungen. Hier genügen:
- Name und Anschrift des befördernden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Bruttopreis
- Umsatzsteuersatz
- Bei Flugtickets muss ein Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr enthalten sein und der gültige Umsatzsteuersatz aus der Rechnung hervorgehen.
Beachten Sie: Bei Tickets im öffentlichen Nahverkehr kann statt des Umsatzsteuersatzes auch die Tarifentfernung aufgedruckt sein. Dann kommt es auf Folgendes an:
- Liegt diese Tarifentfernung bei maximal 50 Kilometern, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
- Liegt die Tarifentfernung über 50 Kilometer, gilt die normale Umsatzsteuer in Hohe von 19 Prozent.
Wichtig: Taxiquittungen zählen nicht zu den Fahrkarten und Flugtickets und müssen alle Pflichtangaben enthalten. Für sie gelten die strengen Regeln von oben.
Weiterhin gilt:
- 7 Prozent Umsatzsteuer werden nur bei Stadtfahrten von maximal 50 Kilometern anerkannt.
- Bei Fahrten durch mehrere Orte oder über 50 Kilometer muss der Taxifahrer 19 Prozent Umsatzsteuer auf der Quittung ausweisen.
- Bei nicht lizenzierten Taxiunternehmen (etwa City Shopper, Minicar) gilt stets ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.