In diesem Jahr gelten für die Verpflegung noch folgende Werte:
Abwesenheit | Erstattung pro Tag |
bis 8 Stunden | 0 Euro |
mehr als 8, aber nicht mehr als 14 Stunden | 6 Euro |
mehr als 14, aber nicht mehr als 24 Stunden | 12 Euro |
mehr als 24 Stunden | 24 Eu |
Beispiel:
Ein Mitarbeiter tritt am Montag, den 29.7.2013, um 15.00 Uhr seine Dienstreise an. Die Auswärtstätigkeit endet am Mittwoch, den 31.7.2013, um 15.00 Uhr in Ihrem Unternehmen. Für den Dienstag setzen Sie 24 € Verpflegungspauschale an (24 Stunden Abwesenheit). Für
Montag setzen Sie 6 € an (9 Stunden Abwesenheit). Für den Mittwoch legen Sie 12 € zugrunde, da der Beschäftigte an diesem Tag mehr als 14, aber nicht mehr als 24 Stunden abwesend war. Der Beschäftigte erhält also insgesamt 42 € Verpflegungspauschale steuer- und beitragsfrei.
Die bisherige Unterteilung der Verpflegungsmehraufwendungen gilt ab 1.1.2014 nicht mehr
Vielmehr rechnen Sie in Zukunft mit folgenden Werten:
- Für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung (unabhängig von der Dauer der Abwesenheit) und für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) soll die Verpflegungsmehraufwendung 12 € betragen.
- Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sollen die Mehraufwendungen mit 24 € berücksichtigt werden können.
Beispiel:
Wie oben: Ein Mitarbeiter tritt am 29.7.2014 um 15.00 Uhr seine Dienstreise an. Die Auswärtstätigkeit endet am Mittwoch, den 31.7.2013, um 15.00 Uhr in Ihrem Unternehmen. Für den 30.7.2013 setzen Sie auch ab 2014 24 € Verpflegungspauschale an (24 Stunden Abwesenheit). Für Montag und Mittwoch setzen Sie jeweils 12 € an, da es sich um den An- bzw. den Abreisetag handelt. Hier kann der Mitarbeiter also eine steuer- und beitragsfreie Verpflegungspauschale von 48 € erhalten.