Die abgelehnte Arbeitnehmerin klagte gegen die Einstellung der Mitbewerberin mit der Begründung, sie sei wegen ihrer Behinderung diskriminiert worden, weil sie im Übrigen gleich qualifiziert sei. Für die erlittene Diskriminierung verlangte sie Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Arbeitnehmerin Recht und sprach ihr eine Entschädigung in Höhe ihres 3-fachen Monatsverdiensts zu! Sie sei wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert worden. Dass die Arbeitnehmerin trotz gleicher Qualifikation nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, sei ein Indiz dafür, dass sie lediglich aufgrund ihrer Behinderung nicht für die Stelle berücksichtigt wurde. Die Arbeitgeberin habe nicht plausibel machen können, dass andere Gründe bei der Personalauswahl entscheidend waren (LAG Bremen, Urteil vom 3.9.2013, Az. 1 Sa 167/11).
Fazit für Sie:
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist Ihnen als Arbeitgeber auch im Fall von Beförderungen jegliche Diskriminierung von Arbeitnehmern verboten! Liegt eine Diskriminierung vor, sind Sie nach § 15 Abs. 2 AGG zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. Erschwerend kommt hinzu, dass nach § 15 Abs. 2 AGG kein Verschulden erforderlich ist. Zudem müssen Sie beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Der klagende Arbeitnehmer braucht lediglich Indizien vorzutragen, die auf eine Diskriminierung schließen lassen. Als Indiz genügt es bereits, wenn bei 2 gleich qualifizierten Bewerbern, ein Bewerber nicht zum Gespräch eingeladen wurde.
Auch eine abgelehnte Beförderung kann diskriminierend sein!
