Sichern Sie sich daher mit einem Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel ab.
Absicherung Weiterbildung: Unter diesen Voraussetzungen ist eine Rückzahlungsklausel möglich
Nur wenn Ihr Arbeitnehmer durch seine Weiterbildungsmaßnahme seinen Marktwert erhöht, also z. B. seine Arbeitsmarktchancen deutlich verbessert, ist eine Rückzahlungsklausel erst möglich.
Beispiel: Wird eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit Ihrer finanziellen Unterstützung zur Rechtsfachwirtin ausgebildet, steigert sie ihren Marktwert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Rückzahlungsklausel ist denkbar. Schulen Sie sie aber nur in Ihrer aktuellen EDV nach, hat die Schulung keinen nennenswerten Mehrwert. Eine Rückzahlungsklausel scheidet aus.
Übernahme der Ausbildungskosten: Bindungsdauer und Rückzahlungsbetrag
Bei einer Rückzahlungsklausel binden Sie Ihren Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit nach dem Ende der Aus- oder Fortbildung an Ihr Unternehmen. Jeden Monat, den er danach bei Ihnen beschäftigt leibt, baut er seine Schuld um einen bestimmten Bruchteil ab. Verlässt er Sie vorzeitig, können Sie also einen Teil der Fortbildungskosten zurückverlangen.
Allerdings dürfen Sie Ihren Arbeitnehmer auch nicht ewig binden. Je länger und teurer die Schulung, umso länger kann die Bindung an das Unternehmen sein. Nach der Rechtsprechung gilt folgende Faustformel:
Fortbildungsdauer | Bindungsdauer | Reduzierung der Rückzahlungskosten pro Monat |
bis zu 1 Monat | bis zu 6 Monaten | 1/6 |
bis zu 2 Monaten | bis zu 1 Jahr | 1/12 |
3-4 Monate | bis zu 2 Jahren | 1/24 |
6-12 Monate | bis zu 3 Jahren | 1/36 |
mehr als 2 Jahre | bis zu 5 Jahren | 1/60 |
Mehr als Sie selbst verauslagt haben, dürfen Sie nicht von Ihrem Arbeitnehmer verlangen.
Keine Rückzahlung bei betriebsbedingter Entlassung
Scheidet Ihr Arbeitnehmer bei Ihnen aus Gründen aus, die er selbst zu vertreten hat, dann können Sie eine Rückzahlung verlangen. Dies gilt etwa bei einer
- Eigenkündigung oder
- verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung können Sie die Kosten allerdings nicht verlangen. Denn hier kann Ihr Mitarbeiter ja nichts für sein vorzeitiges Ausscheiden.