Ist Schadensersatz für verschobenen Urlaub Entgelt?

Eine geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft (Entgelt genau 400 € monatlich) musste ihren Urlaub auf Grund unvorhergesehener längerer Krankheit einer Mitarbeiterin verschieben.

Urlaubsanspruch: Kosten durch Stornierung

Außerdem hat sie sogar noch einige Überstunden abgeleistet. Für die Stornierung eines bereits gebuchten Urlaubs sind ihr dadurch Kosten entstanden. Diese möchte sie von unserem Unternehmen ersetzt haben. Ist unser Unternehmen verpflichtet, die Kosten zu erstatten, und inwieweit führt diese Erstattung bzw. die Überstundenvergütung zum Überschreiten der 400-€-Grenze?

Urlaubsanspruch: Der Arbeitnehmer muss zustimmen

Antwort: Eigentlich darf ein einmal festgelegter Urlaub vom Arbeitgeber gar nicht einseitig wieder zurückgenommen werden. Nur in Katastrophenfällen, beim plötzlichen Ausfall von mehreren Arbeitnehmern auf einmal oder in ähnlichen Fällen darf ein Unternehmen von den Mitarbeitern einseitig verlangen, den Urlaub wieder zurückzugeben. Aufalle Fälle müssen Sie in Ihrem Fall der Mitarbeiterin alle Kosten ersetzen, die ihr durch die Rücknahme des Urlaubs entstanden sind. Hierzu zählen beispielsweise auch Stornogebühren. Dieser Schadensersatz ist aber kein Arbeitsentgelt.

Urlaubsanspruch: Erstattung nicht sozialversicherungspflichtig

Die Erstattung kann deshalb nicht zum Überschreiten der 400-€-Grenze führen und ist auch nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Auch die Bezahlung von Überstunden führt nicht zu einer Erhöhung des regelmäßigen Entgelts, wenn

  1. sie unvorhergesehen anfallen. Dazu zählen auch Überstunden, die anfallen, weil ein Mitarbeiter krank wird oder Urlaub nimmt, und
  2. der Minijobber maximal in 2 Monaten pro Kalenderjahr Überstunden ableistet.

Gelten Sie dagegen Überstunden pauschal ab oder fallen die Überstunden vorhersehbar und regelmäßig an, müssen Sie diese Bezüge zum regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzurechnen.