Dem Ehepartner Vermögenswerte übertragen – clever oder riskant?

Aus reiner Vorsicht oder wenn eine Unternehmenskrise schon absehbar ist, kommen viele Unternehmer auf die Idee, ihre Vermögenswerte auf den Ehepartner zu übertragen, um sie vor dem Gläubigerzugriff zu retten. Dieser Weg ist aber nicht ohne Tücken.

Aus reiner Vorsicht oder wenn eine Unternehmenskrise schon absehbar ist, kommen viele Unternehmer auf die Idee, ihre Vermögenswerte auf den Ehepartner zu übertragen, um sie vor dem Gläubigerzugriff zu retten. Dieser Weg ist aber nicht ohne Tücken.

Was Sie bedenken sollten, wenn Sie Ihrem Ehepartner Vermögenswerte übertragen

Voraussetzung ist zunächst, dass Sie überhaupt Vermögenswerte besitzen und die auch nicht als Sicherheit für einen betrieblichen Kredit einsetzen mussten. Im Übrigen darf natürlich auch Ihr Ehepartner keine Bürgschaft und keine Mitschuldübernahme unterschrieben haben – sonst haftet er ja ohnehin, und die Maßnahme war sinnlos.

Außerdem ist die Übertragung an den Ehepartner riskant, weil Sie danach nicht mehr über die Vermögenswerte verfügen können. Das werden Sie bei einem Streit mit dem Partner vielleicht bitter bereuen. Lassen Sie sich gar einmal scheiden, können Sie auf diese Weise viel verlieren.

Praxis-Tipp: Damit sich eine Schenkung nicht als Bumerang erweist, können Sie z. B. ein Rückforderungsrecht für den Fall der Scheidung vereinbaren. Lassen Sie sich zu solchen „Absicherungen“ beraten.

Wenn Sie Gewinn aus Ihrem Unternehmen entnehmen und auf das Konto Ihres Ehepartners überweisen, ist dieses Geld vor Ihren Gläubigern sicher. Bedenken Sie allerdings auch in diesem Fall die Folgen einer Scheidung.

Es kann Schenkungssteuer anfallen, wenn Sie Ihrem Ehepartner Geld oder Sachwerte schenken. Für Ehepartner gibt es einen Freibetrag von 500.000 Euro alle 10 Jahre. Kalkulieren Sie das ggf. mit ein.

Vermögenswerte übertragen, um Gläubiger zu benachteiligen? Anfechtbar

Und schließlich gibt es auch noch Fristen, innerhalb deren Ihre Vermögensübertragungen rückgängig gemacht werden, etwa wenn es zu einem Insolvenzverfahren gegen Sie kommt. Der Insolvenzverwalter kann dann Verfügungen Ihrerseits anfechten, die Sie – zurückgerechnet ab dem Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – vorgenommen haben innerhalb von

  • 1 Jahr bei Handlungen, durch die Ihrem Ehepartner als stillem Gesellschafter die Einlage zurückgewährt oder sein Anteil an einem Verlust erlassen wird (nur für Mitunternehmer),
  • 2 Jahren bei einem mit Ihrem Ehepartner geschlossenen entgeltlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag),
  • 4 Jahren bei unentgeltlichen Leistungen (Schenkungen) an den Ehepartner und
  • 10 Jahren bei Vermögensübertragungen, die Sie vorgenommen haben, um Gläubiger zu benachteiligen, wenn Ihr Ehepartner das wusste oder zumindest wissen konnte.

Beispiel: Das Haus an den Ehepartner übertragen

Ein Unternehmer überschreibt das gemeinsame Haus an seine Ehefrau. Das Haus fällt trotzdem in die Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag anfechten kann. Das ist möglich, wenn

  • der Vertrag über den Verkauf des Hauses nicht mehr als 2 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde oder
  • der Vertrag über die Schenkung des Hauses nicht mehr als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde oder
  • der Kauf- oder der Schenkungsvertrag nicht mehr als 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz geschlossen wurde, künftige Gläubiger zu benachteiligen, dem Unternehmer schon Zahlungsunfähigkeit drohte und die Ehefrau das alles wissen konnte.

Fazit: Vermögensübertragungen sind in vielerlei Hinsicht riskant. Wenn es bei Ihnen nicht nur um ein paar Hundert Euro geht, sollten Sie sich dazu gut beraten lassen.