Wann muss der Arbeitnehmer Schadenersatz leisten?

Arbeitnehmer haften gegenüber ihrem Arbeitgeber in gewissen Umfang für Schäden, die im Rahmen ihrer Arbeit entstehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Arbeitnehmerhaftung greift und wann der Arbeitnehmer Schadenersatz leisten muss.
Inhaltsverzeichnis

Arbeitnehmerhaftung: Wann ist der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet?

Damit ein Arbeitgeber Schadenersatz von einem Arbeitnehmer verlangen kann, muss eine Arbeitnehmerhaftung vorliegen. Diese Haftung hängt wiederum davon ab, welcher Art der Schaden ist und wie er entstanden ist. So spielt es für den Umfang des Schadensersatzes z.B. eine wichtige Rolle, ob es sich um einen Personen- oder Sachschaden handelt und ob dieser Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Gesetzliche Regelungen zum Schadensersatz durch Arbeitnehmer

Die Verbindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird durch das Arbeitsrecht geregelt. Es ist Teil des Zivilrechts, deshalb findet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Für Schadensersatzansprüche gilt Paragraph 280 Absatz 1 des BGB:

„Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Fahrlässigkeit: Wann besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Übertragen auf die Haftungsfrage am Arbeitsplatz bedeutet das, dass der Arbeitgeber dann Schadensersatz fordern kann, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft eine Pflicht verletzt hat, die aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht. Dieser Schadenersatzanspruch besteht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

  • Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht. Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn z.B. etwas aus Versehen geschieht.
  • Bei mittlerer und normaler Fahrlässigkeit besteht der Schadensersatz darin, dass der Arbeitnehmer den Schaden anteilig, aber mindestens zur Hälfte übernimmt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den Schaden in der Regel voll tragen. In der Praxis diese Haftung aber meist durch einen Höchstbetrag von drei Bruttomonatsgehältern gedeckelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer gängige Regeln oder Vorschriften missachtet.
  • Auch bei vorsätzlicher Handlung haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Bei vorsätzlicher Handlung nimmt der Arbeitnehmer willentlich in Kauf, dass er mit seiner Handlung einen Schaden verursacht.

Beispiele:

  • leichte Fahrlässigkeit: Dem Arbeitnehmer fällt aus Versehen, ein Firmenhandy herunter.
  • mittlere Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer hat vergessen, die Handbremse des Firmenwagens beim Parken anzuziehen. Das Auto ist beim Zurückrollen gegen eine Wand gestoßen, wodurch ein größerer Blechschaden entstanden ist.
  • grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer hat mit dem Firmenwagen unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht.

Wichtig: Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. Aus rechtlicher Perspektive handelt es sich hierbei um eine „Beweislastumkehr“.

Wann ist ein Arbeitnehmer zu Schadenersatz verpflichtet?

Wird ein Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, besteht Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei muss der Arbeitnehmer gegen rechtliche Pflichten verstoßen haben und dieser Verstoß zu einem Schaden geführt haben.

Die Verletzung rechtlicher Pflichten ergibt sich aus den Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers.

Welche Einschränkungen der Mitarbeiterhaftung gibt es?

Die Schadensersatzforderung eines Arbeitnehmers kann sich verringern, wenn er eine Mitschuld trägt. Diese wird in Paragraph 254 BGB unter „Mitverschulden“ geregelt.

Ein Beispiel: Es ist kurz vor Feierabend. Der Arbeitgeber beauftragt einen Mitarbeiter damit, noch schnell Ware auszuladen. Normalerweise werden dafür zwei Mitarbeiter benötigt. Der Arbeitgeber gibt dennoch die Anweisung, mit dem Abladen zu beginnen. Beim Zurücksetzen des Transporters beschädigt der Mitarbeiter jedoch die Laderampe. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber eine Mitschuld, denn er hätte wissen müssen, dass eine zusätzliche Person notwendig gewesen wäre, um den Transporter richtig einzuweisen.

Liegt eine Haftung des Arbeitnehmers bei Personenschäden vor?

Entsteht aus einer Handlung eines Arbeitnehmers ein Personenschaden, greift in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung. Der Schädiger haftet nicht, wenn es ein rein fahrlässig verursachter Schaden ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Handlung kann die Unfallversicherung den Arbeitnehmer jedoch in Regress nehmen und von ihm das Begleichen des Schadens verlangen.

Gesetzliche Grundlage hierfür liefert das Sozialgesetzbuch.

Kann eine Freistellung von der Haftung durch den Arbeitgeber erfolgen?

Verursacht der Arbeitnehmer einen Schaden durch geringe oder mittlere Fahrlässigkeit, kann er von seinem Arbeitgeber von der Haftung freigestellt werden. In der Regel entfällt die Möglichkeit zur Freistellung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In der Praxis kann der Arbeitgeber jedoch abwägen.

Wie wird die Höhe des Schadenersatzes ermittelt?

Grundsätzlich hängt die Höhe des Schadensersatzes erst einmal davon ab, welcher Grad an Fahrlässigkeit vorliegt oder ob Vorsatz besteht. Kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, finden weitere Kriterien Anwendung:

  • die Höhe des verursachten Schadens: In diesem Fall kann ein Gutachter z.B. feststellen, welche Kosten der Schaden tatsächlich verursacht hat.
  • Versicherungsschutz: Gibt es bereits Versicherungen, die den entstandenen Schaden abdecken können, z.B. eine Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug, die auch bei grober Fahrlässigkeit leistet.
  • Stellung des Arbeitnehmers: In welchem Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer beschäftigt. So dürfte die Schadenersatzforderung z.B. bei einer Führungskraft höher ausfallen als bei anderen Beschäftigten im Unternehmen.
  • Höhe des Gehalts: Geringer entlohnte Arbeitnehmer werden weniger Schadensersatz zahlen müssen als besser verdienende Mitarbeiter.
  • persönliche Lebensumstände: Ist die wirtschaftliche Existenz eines Beschäftigten durch eine Schadensersatzforderung bedroht, wird die Höhe des Schadensersatzes in der Regel reduziert.
  • bisheriges Verhalten im Unternehmen: Wer sich schon mehrere fahrlässige Schäden geleistet hat, wird eher für den erneuten Schaden bezahlen müssen.

Fazit: Arbeitnehmer sollten sich im Vorfeld informieren, um Haftungsrisiken zu minimieren

Arbeitnehmer können sich vor Antritt ihrer neuen Stelle über mögliche Versicherungen informieren, die ihre Tätigkeit und die damit verbundenen Haftungsrisiken absichern. Eine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann z.B. sinnvoll sein. Häufig trägt bereits eine private Haftpflichtversicherung viele Schäden.

Manche Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten sind ohnehin zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.