Übersicht: 22 Steuerfreie Extras und Zusatzleistungen vom Arbeitgeber
1. steuerfreies Extra: Der Auslagenersatz
Erstatten Sie einem Mitarbeiter Auslagen, z. B. für beruflich veranlasste Telefonkosten, muss der Mitarbeiter diesen Auslagenersatz als Arbeitslohn versteuern, wenn Sie ihn in pauschaler Form zahlen.
Ausnahme:
- Zahlen Sie diese pauschalen Erstattungen, z. B. für Telefonkosten, regelmäßig, können Sie 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € im Monat steuerfrei erstatten.
Allerdings: Der Mitarbeiter muss seine erstattungsfähigen Kosten über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachweisen.
Wenn Ihr Mitarbeiter seinen Dienstwagen in einer vom Unternehmen angemieteten und bezahlten Garage unterstellt, handelt es sich hier ebenfalls um steuerfreien Auslagenersatz.
2. steuerfreies Extra: Die Bahncard
Eine Bahncard ist dann als steuerfreie Zuwendung möglich, wenn der Mitarbeiter sie vorwiegend dienstlich nutzt. Die Einsparungen für dienstliche Fahrten müssen höher als der Preis der Bahncard sein.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Mitarbeiter die Bahncard steuerfrei für so viele private Fahrten nutzen, wie er möchte.
3. steuerfreies Extra: Belegschaftsrabatte
Mitarbeiter dürfen Waren oder Dienstleistungen, die zur Liefer- und Leistungspalette ihres Arbeitgebers gehören, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei beziehen.
Allerdings darf der Rabatt, den sie insgesamt erhalten, den Betrag von 1.080 € pro Jahr nicht übersteigen. Der Warenpreis wird mit 96 % des üblichen Verbraucherpreises angesetzt.
Beachten Sie:
- Arbeitnehmer können den jährlichen Freibetrag für jedes ihrer Arbeitsverhältnisse beanspruchen.
Das bedeutet:
- Bei einem Stellenwechsel innerhalb eines Jahres können sie den Freibetrag gleich 2-mal nutzen.
- Auch wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, vervielfältigt sich sein Freibetrag.
4. steuerfreies Extra: Beratungs- und Betreuungsleistungen
Beratungsleistungen, die ein Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt und die Sie als Arbeitgeber zahlen, sind steuerfrei.
Beispiel:
- Der Mitarbeiter ist dienstlich für einen längeren Zeitraum abwesend und lässt sich von einem Dienstleister beraten, wie er die Betreuung für pflegebedürftige Angehörige oder Kinder organisieren kann.
Die kurzfristige Betreuung der Kinder (bis 14 Jahre) und pflegebedürftiger Angehöriger, die aus beruflichen Gründen notwendig ist, kann der Arbeitgeber bis zu einem Höchstbetrag von 600 € pro Jahr steuerfrei bezahlen.
5. steuerfreies Extra: Bonusmeilen
Bis zu einem Freibetrag von 1.080 € pro Jahr dürfen Sie Ihren Mitarbeitern die Bonusmeilen von Flügen und Zugfahrten zur privaten Nutzung überlassen.
6. steuerfreies Extra: Ein Darlehen
Gewähren Sie Ihren Mitarbeitern einen zinslosen oder zinsgünstigen Kredit, gehört der Zinsvorteil als Sachbezug zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Bis zu einer monatlichen 44-€-Grenze ist der Zinsvorteil für den Mitarbeiter steuerbefreit.
7. steuerfreies Extra: Die Direktversicherung
Einzahlungen pro Jahr von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.
8. steuerfreies Extra: Erholungsbeihilfen
Für Erholungsbeihilfen, die Sie dem Mitarbeiter zahlen, können Sie die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen.
Maximale pauschalisierbare Beihilfe:
- für Mitarbeiter 156 €
- für Ehegatten 104 €
- je Kind 52 €
9. steuerfreies Extra: Die Fahrten zur Arbeitsstätte
Wenn Sie Mitarbeitern die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erstatten, dürfen Sie den Steuervorteil, der dem Mitarbeiter erwächst, als Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuern.
Achtung: Die Pauschalversteuerung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten für seine Pendelfahrten zur Arbeit geltend machen könnte (0,30 € pro Entfernungskilometer).
Tipp: Die pauschale Besteuerung des Fahrtkostenzuschusses ist außerdem zulässig, wenn der Mitarbeiter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung hat und er den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuert.
10. steuerfreies Extra: Fehlgeldentschädigungen
Ersetzen Sie als Arbeitgeber im Kassen- oder Zähldienst Fehlbeträge, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Pauschalentschädigungen gilt ein Freibetrag von 16 €.
11. steuerfreies Extra: Die Fort- bzw. Weiterbildung
Wenn Sie die Kosten für berufliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen übernehmen, stellt dies für Ihre Mitarbeiter keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Voraussetzung: Das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt.
12. steuerfreies Extra: Die Gesundheitsförderung
Pro Mitarbeiter dürfen Sie im Jahr einen Freibetrag von 500 € steuer- und sozialabgabenfrei für Gesundheitsförderungsmaßnahmen ausgeben.
Begünstigt sind unter anderem Maßnahmen zur Stressbewältigung und zur Vorbeugung gegen Belastungen des Bewegungsapparats.
Achtung: Den Besuch eines Fitnessstudios dürfen Sie im Rahmen des Freibetrags nur dann steuerfrei finanzieren, wenn dessen Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft sind.
13. steuerfreies Extra: Das Job-Ticket
Bekommt der Mitarbeiter von Ihnen kostenlos oder verbilligt Fahrkarten für den Verkehrsverbund, ist diese Zuwendung bis zur monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € steuerfrei, selbst wenn der Mitarbeiter das Ticket nur privat verwendet.
14. steuerfreies Extra: Die Kinderbetreuung
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in betrieblichen und außerbetrieblichen Kindergärten.
Begünstigt ist auch die Betreuung des Kindes in:
- Schulkindergärten
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- bei Tagesmüttern
- Wochenmüttern
- Ganztagspflegestellen
15. steuerfreies Extra: Die Mitarbeiterbeteiligung
Die Abgabe von Firmenbeteiligungen an Mitarbeiter ist bei jährlichen Kursvorteilen von bis zu 360 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung: Der Vorteil steht allen Mitarbeitern offen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
16. steuerfreies Extra: Die Outplacement-Beratung
Zahlen Sie Mitarbeitern eine Beratung zur beruflichen Neuorientierung, ist diese Leistung in der Regel Teil der Abfindungsvereinbarung und wird zum ermäßigten Steuertarif im Rahmen von Abfindungen versteuert.
Tipp: Besteht an der Outplacement-Beratung ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, kann diese Leistung sogar komplett steuerfrei sein.
17. steuerfreies Extra: Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen
Bekommt ein Mitarbeiter von Ihnen eine Sachzuwendung, können Sie als Arbeitgeber für diese Zuwendung eine Pauschalsteuer von 30 % abführen.
Damit schenken Sie dem Mitarbeiter die Steuer sozusagen mit.
Achtung: Die Pauschalversteuerung gilt nur für Sachzuwendungen. Sie darf nicht in Geld ausbezahlt werden und muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
18. steuerfreies Extra: Privatnutzung von betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen
Die Privatnutzung von z. B. Laptops, Smartphones oder Tablets ist für Mitarbeiter steuerfrei.
Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter die Geräte zu Hause nutzt. Auch die Verbindungsentgelte, wie z. B. die Grundgebühr sowie Zubehör und Software des Arbeitgebers, müssen nicht versteuert werden.
Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, in welchem Maße die Geräte privat genutzt werden.
19. steuerfreies Extra: Sehhilfen
Brillen oder Kontaktlinsen, die für die Arbeit benötigt werden, dürfen Sie steuerfrei erstatten, wenn der Betrag angemessen ist.
20. steuerfreies Extra: Vermögenswirksame Leistungen
Mitarbeiter haben einen Anspruch auf diese staatliche Zulage für Bausparverträge und Anlagen zum Wohnungsbau, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 17.900 € bei Alleinstehenden bzw. 35.800 € bei Zusammenveranlagung nicht überschreitet und sie vermögenswirksame Leistungen für wohnwirtschaftliche Zwecke ansparen.
21. steuerfreies Extra: Warengutscheine
Warengutscheine sind Sachbezüge. Übersteigen diese den Wert von 44 € nicht, sind sie steuerfrei.
Liegt der Wert darüber, wird der dem Mitarbeiter entstehende Vorteil mit dem üblichen Verkaufspreis (Bruttowert) abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % angesetzt und versteuert.
22. steuerfreies Extra: Umzugskostenvergütung
Umzugskostenvergütungen vonseiten des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Tipp: Für sonstige Umzugsauslagen kann statt der tatsächlichen Kosten ein Pauschbetrag angesetzt werden. Für Verheiratete beträgt er aktuell 1.460 €, für Ledige 730 €.