Arbeitsschutz Reinigungskräfte: Unterweisung und Schutzmaßnahmen bei Reinigungsarbeiten
- Was sind Reinigungsarbeiten?
- Welchen Gefährdungen sind Reinigungskräfte ausgesetzt?
- Muss der Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Reinigungskräften durchführen?
- Was muss die Unterweisung für Reinigungskräfte beinhalten?
- Welche Schutzmaßnahmen können ergriffen werden?
- Wo ist der Arbeitsschutz bei Reinigungsarbeiten gesetzlich geregelt?
Was sind Reinigungsarbeiten?
Unter dem Begriff der Reinigungsarbeiten bündeln sich sämtliche Maßnahmen zur Entfernung von Rückständen, Staub und Verunreinigungen innerhalb sowie außerhalb von Objekten. Doch für Unternehmer ist diese Definition weit mehr als eine bloße Tätigkeitsbeschreibung; sie ist das Fundament für die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung.
Dass Reinigungskräfte eines besonderen Schutzes bedürfen, liegt in der Natur ihrer Arbeit: Sie sind häufig als „Einzelkämpfer“ in fremden Gebäuden unterwegs, hantieren mit komplexen Gefahrstoffen und sind durch die Arbeit in der Höhe oder in ergonomisch belastenden Positionen überdurchschnittlichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Ein Unfall oder eine Berufskrankheit führt hier nicht nur zu menschlichem Leid, sondern gefährdet durch hohe Ausfallquoten unmittelbar die Wirtschaftlichkeit des Auftrags. Dabei stellt sich für Unternehmer oft die Frage nach der Verantwortlichkeit.
Muss der Arbeitgeber oder der Kunde darauf achten, dass das Personal keinen Schaden nimmt?
Beide Parteien stehen in der Pflicht. Zwar trägt primär der Reinigungsunternehmer als Arbeitgeber die Verantwortung für die Unterweisung und die Bereitstellung der PSA (Persönliche Schutzausrüstung). Doch gemäß Arbeitsschutzgesetz und den geltenden DGUV-Vorschriften ist der Kunde als Auftraggeber zur Kooperation verpflichtet. Er muss sicherstellen, dass von seinem Objekt keine Gefahren ausgehen. Etwa durch unsichere technische Anlagen oder mangelhafte Beleuchtung. Der Auftraggeber ist dazu angehalten, den Dienstleister über objektspezifische Risiken zu informieren. Diese geteilte Verantwortung, auch als „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“ bekannt, ist für Unternehmer die wichtigste Stellschraube, um Haftungsrisiken zu minimieren und eine rechtssichere Arbeitsumgebung zu schaffen.
Welche Arten von Reinigungsarbeiten gibt es?
Reinigungstätigkeiten gliedern sich allerdings nochmals auf. Das zeigt der folgende Überblick:
- Allgemeine Pflege- und Reinigungsarbeiten: Zu diesem Bereich zählen unter anderem die Unterhaltsreinigung von Gebäuden. Unterhaltsreinigungen sind zum Beispiel Staubsaugen, Staubwischen, den Fußboden wischen sowie die Reinigung der Sanitärbereiche. Bei Unterhaltsreinigungen handelt es sich um Tätigkeiten, die in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden. In diesen Bereich fallen allerdings auch die Glas- und Fassadenreinigung sowie die Denkmalreinigung und die Reinigung von Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Fernzüge, Straßenbahnen und Busse. Auch die Polsterreinigung gehört zu den allgemeinen Pflege- und Reinigungsarbeiten.
- Tätigkeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: In diesen Bereich fallen zum Beispiel die Unterhaltsreinigung von Kliniken sowie von Altenpflegeheimen. Aber auch die Desinfektion von OP-Sälen und die Sterilisation von medizinischen Geräten sowie die Entsorgung von Krankenhausabfällen fallen unter die Ausführung von Reinigungsarbeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
- Arbeiten mit Blick auf den Umweltschutz: In diesen Bereich fällt ebenfalls die Entsorgung von Krankenhausabfällen. Darüber hinaus zählt die Dekontamination von Kernkraftwerken zu diesen speziellen Reinigungsarbeiten.
- Reinigung von Industriegebäuden und –anlagen: Die Beseitigung von Produktionsrückständen sowie die allgemeine Unterhaltsreinigung sind Reinigungsarbeiten, die zur Reinigung und Wartung von Industriegebäuden und –anlagen zählen. Darüber hinaus gehört die Reinigung beziehungsweise die Desinfektion von Lebensmittelproduktionsstätten zu diesem Bereich. Auch die Wartung von Maschinen gehört dazu.
Weitere Tätigkeiten, die zu Reinigungsarbeiten zählen:
- Schadenssanierung (vor allem die Brandsanierung)
- Schädlingsbekämpfung
- Wäschedienste (insbesondere Gardinenreinigung und Teppichreinigung)
- Beratungstätigkeiten in Bezug auf Reinigungskosten
Welchen Gefährdungen sind Reinigungskräfte ausgesetzt?
Durch den Einsatz verschiedener Arbeitsmittel sowie dem Einsatz chemischer Reinigungsmittel sind Reinigungskräfte einer Vielzahl von Gefährdungen ausgesetzt, die zu Unfällen und gesundheitlichen Schäden führen können. Zu den wesentlichen Gefährdungen für Reinigungskräfte im Unternehmen gehören:
Absturzgefährdungen
Sobald Hebebühnen zum Einsatz kommen für Reinigungsarbeiten auf höher gelegenen Arbeitsplätzen, besteht grundsätzlich eine Absturzgefahr für die Beschäftigten und somit ein Risiko für Unfälle. Die Absturzgefahr besteht sowohl nach innen als auch nach außen. Darüber hinaus ist der Durchsturz als Risiko bei höher gelegenen Arbeitsplätzen gegeben.
Gefährdungen durch Gefahrstoffe und durch feuchte Reinigungsarbeiten
Vor allem in der Gebäudereinigung kommen Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel zum Einsatz, die zu den Gefahrstoffen zählen. Bei unsachgemäßen Umgang mit diesen Reinigungsmitteln können die Beschäftigten damit in Berührung kommen. Diese Gefahrstoffe stellen konkrete Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit dar. Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen muss demnach geschult werden, um Unfälle und gesundheitliche Risiken zu vermeiden.
Zusätzlich müssen Arbeitgeber das Risiko der Feuchtarbeit berücksichtigen, da langes Tragen von Handschuhen oder ständiger Wasserkontakt die Haut schädigen. Davon abzugrenzen ist die Belastung der Atemwege. Bei der Baustellenreinigung oder dem Einsatz von Hochdruckreinigern entstehen gefährliche Stäube und Aerosole. Hier sind Unternehmen verpflichtet, durch technische Lösungen oder geeigneten Atemschutz das Gesundheitsrisiko zu minimieren.
Gefährdung durch elektrischen Strom
Gefährdung durch elektrischen Strom Gefährdungen entstehen primär durch beschädigte Kabel, Stecker oder ungeeignete Betriebsmittel im feuchten Umfeld. Für Unternehmer ist hierbei die Einhaltung der regelmäßigen Prüfintervalle nach DGUV Vorschrift 3 entscheidend. Zudem dürfen in fremden Objekten nur Steckdosen mit funktionierender Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD/FI-Schutzschalter) genutzt werden. Bei Außenarbeiten auf Werksgeländen sind zudem zwingend die Sicherheitsabstände zu Freileitungen einzuhalten.
Gefährdungen durch unergonomische Arbeitshaltung
Reinigungsarbeiten belasten durch repetitive Bewegungen, Heben schwerer Lasten und Zwangshaltungen (z. B. Überkopf- oder Bückarbeit) massiv die Wirbelsäule und Gelenke. Diese physischen Belastungen sind die Hauptursache für Muskel-Skelett-Erkrankungen und hohe Ausfallraten. Unternehmer sind gefordert, durch ergonomische Arbeitsmittel und technische Hilfsmittel gegenzusteuern.
Psychische Belastungen
Reinigungskräfte unterliegen oft unterschätzten psychischen Belastungsfaktoren, die seit 2025 verstärkt im Fokus behördlicher Betriebsprüfungen stehen. Neben dem massiven Zeit- und Leistungsdruck durch hohe Qualitätsvorgaben der Auftraggeber belastet vor allem die soziale Isolation bei der Alleinarbeit (z. B. in den Randzeiten oder nachts) die psychische Gesundheit. Auch mangelnde soziale Wertschätzung und erschwerte Arbeitsbedingungen müssen zwingend in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Unternehmer sollten hier besonders sorgfältig dokumentieren, da die Prüfinstanzen oft penibel darauf achten, ob psychische Faktoren systematisch bewertet wurden. Ein präventiver Ansatz ist hier nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern die wirtschaftliche Antwort auf steigende Fluktuation und psychisch bedingte Ausfallzeiten.
Muss der Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Reinigungskräften durchführen?
Ja, der Betrieb beziehungsweise der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchführen, um Gefährdungen und Gefahren für die Mitarbeiter, unter anderem für die Reinigungskräfte zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung soll sich der Arbeitsschutz in sämtlichen betrieblichen Abläufen mit geeigneten Maßnahmen durchsetzen.
Gleichzeitig ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Element, um Schutzmaßnahmen für die beschäftigten Reinigungskräfte zu entwickeln. Wie wichtig die Schutzmaßnahmen sind, zeigt sich vor allem darin, dass Gebäudereiniger in der Regel in fremden Unternehmen tätig sind. Hier müssen Arbeitgeber ebenfalls alle Gefährdungen berücksichtigen, die sich bei der Arbeit vor Ort ergeben können und dies im Vorfeld der Aufnahme der Tätigkeit.
Für Unternehmer ist im Jahr 2026 entscheidend, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht als einmalige bürokratische Pflicht, sondern als dynamischer Prozess verstanden wird. Sie ist kein statisches Dokument für das Archiv, sondern muss bei jeder wesentlichen Änderung, sei es der Wechsel auf ein neues Reinigungskonzentrat, die Einführung moderner Maschinen oder angepasste Abläufe im Kundenobjekt, umgehend aktualisiert werden.
Wer hier nicht gewissenhaft handelt, riskiert bei Unfällen seinen Versicherungsschutz. Zudem hat sich der Fokus der Betriebsprüfungen seit 2025 massiv verschärft. Die Berücksichtigung psychischer Belastungen ist mittlerweile ein Kernkriterium. Prüfbehörden achten heute penibel darauf, ob Faktoren wie Zeitdruck oder die soziale Isolation bei Alleinarbeit systematisch bewertet wurden, um die psychische Gesundheit der Teams langfristig abzusichern.
Wie erfolgt die Gefährdungsbeurteilung für Reinigungsarbeiten?
Im Allgemeinen müssen Betriebe alle Gefährdungen ermitteln, die sich für die Beschäftigten am Arbeitsplatz ergeben. In einem weiteren Schritt müssen sie diese Gefährdungen beurteilen. Bei Reinigungskräften muss die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf folgende Punkte durchgeführt werden:
- Step 1: Tätigkeits-Scan vor Ort
Erfassen Sie nicht nur die Reinigungsarbeit an sich, sondern den gesamten Ablauf. Dazu gehören die Kernreinigung (Böden, Oberflächen), die spezialisierte Müllentsorgung (Achtung bei Klinikabfällen/Infektionsgefahr) sowie die Lagerlogistik. Prüfen Sie im Lager kritisch. Sind Regale gesichert und Schubladen gegen Herausfallen geschützt? - Step 2: Risikobewertung & Priorisierung
Bewerten Sie jede ermittelte Gefahr. Wie wahrscheinlich ist ein Unfall und wie schwer wären die Folgen? Berücksichtigen Sie hierbei auch nicht-tätigkeitsgebundene Gefahren wie Wegeunfälle auf dem Werksgelände oder Stolperfallen in Treppenhäusern. - Step 3: Maßnahmen-Planung (STOP-Prinzip)
Legen Sie konkrete Schutzmaßnahmen fest. Können gefährliche Reiniger durch harmlose ersetzt werden? Falls nicht, welche PSA (Handschuhe, Brillen) ist nötig? Stellen Sie sicher, dass für die Müllentsorgung reißfeste Säcke und stichfeste Behälter bereitstehen. - Step 4: Wirksamkeitskontrolle & Dokumentation
Prüfen Sie regelmäßig, ob die Maßnahmen im Arbeitsalltag greifen. Dokumentieren Sie jede Anpassung – besonders bei neuen Objekten oder geänderten Abläufen. Diese lückenlose Historie ist Ihre Absicherung bei Betriebsprüfungen und Unfällen.
Was muss die Unterweisung für Reinigungskräfte beinhalten?
Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ist nur dann gewährleistet, wenn alle Mitarbeiter, auch die Reinigungskräfte, die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz kennen und über die Pflichten und Maßnahmen zum Arbeitsschutz informiert sind. Die Unterweisung sollte stets an ihrem Arbeitsplatz vorgenommen werden. Zu den Inhalten der Unterweisung gehören folgende Punkte:
Mitteilungen über Gefährdungen und Gefahren am Arbeitsplatz
Reinigungskräfte in der Gebäudereinigung sind einer Vielzahl von Gefährdungen und Gefahren ausgesetzt. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter über alle Risiken aufzuklären.
Berufstypische Sicherheitshinweise
In der Gebäudereinigung müssen beispielsweise schwere Gefäße oder Kanister mit Gefahrstoffen getragen und/oder gehoben werden. Bei der Unterweisung sollten die Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht werden, dass dafür nach Möglichkeit Hilfsmittel verwendet werden.
Zu den berufsspezifischen Sicherheitshinweisen gehört unter anderem, dass Arbeitgeber die Beschäftigten auf die Einhaltung des Reinigungs- und Hygieneplans hinweisen. Außerdem sollten die Mitarbeiter die Betriebsanweisungen der jeweiligen Reiniger und Maschinen vor deren Benutzung beachten. Ein weiterer berufsspezifischer Hinweis ist die Verwendung von Leitern und Tritten für höher gelegene Arbeitsplätze.
Informationen zur PSA (Persönliche Schutzausrüstungen)
Informationen zur PSA muss die Unterweisung in jedem Fall beinhalten. Mitarbeiter sollten demnach die Reinigungsarbeiten mit geeigneten Schuhen und möglichst rutschfesten Sohlen ausführen. Darüber hinaus sollten sie Handschuhe benutzen für alle Feuchtarbeiten. Sobald für die Arbeiten größere Maschinen zur Anwendung kommen, müssen die Mitarbeiter Sicherheitsschuhe tragen.
Korrekter und sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln
Mitarbeiter sollten alle Störungen der Geräte an den Vorgesetzten melden. Das gilt auch dann, wenn Maschinen defekt sind. Abdeckungen oder Schrauben von den Arbeitsmitteln sollen ebenfalls nicht eigenhändig entfernt werden. Darüber hinaus sollten sie immer die Vorschriften der Betriebsanweisungen beachten.
Welche Schutzmaßnahmen können ergriffen werden?
Es gibt gemäß DGUV eine Reihe von Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit der Reinigungskräfte zu schützen. In der DGUV-Regel 101-605 werden die einzelnen Schutzmaßnahmen genannt.
Verkehrswege
Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen so eingerichtet werden, dass Absturzgefährdungen vermieden beziehungsweise auf ein Minimum reduziert werden. Abstürze werden vor allem durch Geländer verhindert – die Installation eines Geländers ist eine technische Maßnahme. Bei Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten sind Geländer ab einer Absturzhöhe von zwei Meter erforderlich.
Zudem müssen Arbeitgeber die Sicherung gegen den Durchsturz mitberücksichtigen. Die Durchsturzgefahr besteht vor allem bei Arbeiten auf Dachflächen aus Glas. Die Gefahr kann zum Beispiel durch lastverteilende Beläge in Kombination mit einem Seitenschutz als Absturzsicherung verringert beziehungsweise auf ein Minimum reduziert werden.
Bei Arbeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln
Laut Angaben der DGUV sollten Arbeitgeber die Arbeitsverfahren und Produkte so wählen, dass die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich ist. Zudem sollten Reinigungs- und Pflegemittel nicht in Verkehrswegen sowie in Pausen- und Aufenthaltsräumen gelagert werden.
Außerdem wird die Lagerung im Originalgebinde empfohlen. Sollte die Gefahr des Verspritzens beim Umfüllen bestehen, müssen Beschäftigte Schutzbrillen oder –schirme benutzen
Wechsel zwischen Nass- und Trockenreinigung beachten
Bei Feuchtarbeit sollten die Reinigungskräfte Handschuhe tragen, die flüssigkeitsdicht sind. Darüber hinaus sollten emissionsarme Hochdruckreiniger und Niederdruckstrahlgeräte zum Einsatz kommen. Gegebenenfalls müssen die Beschäftigten einen Atemschutz nutzen, um Gefährdungen durch Stäube und Aerosole zu vermeiden.
Arbeitsmittel nach ergonomischen Gesichtspunkten auswählen
Sämtliche Maschinen und Geräte für die Beschäftigten sollten danach ausgewählt werden, um Muskel-Skelett-Erkrankungen vorzubeugen. Arbeitsmittel sollten zum Beispiel mit Teleskopstangen ausgestattet sein. Mitarbeiter sollten auch Handfeger sowie Randreinigungsgeräte mit einem Stiel benutzen.
Wo ist der Arbeitsschutz bei Reinigungsarbeiten gesetzlich geregelt?
Für Reinigungskräfte gelten eine Reihe gesetzlicher Regelungen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Regelt die Sicherheitsanforderungen in den Objekten (z. B. Kennzeichnung von Glasflächen, Beleuchtung).
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Verpflichtend für die Bereitstellung und Prüfung sicherer Arbeitsmittel (Maschinen, Leitern).
- DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“: Das zentrale Branchenregelwerk (ersetzt alte Einzelvorschriften und fasst diese praxisnah zusammen).
- Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen.
- Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121: „Gefährdung von Personen durch Absturz“ (besonders wichtig: verschärfte Anforderungen an die Nutzung von Leitern als Arbeitsplatz).
- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“: Die maßgebliche Regelung für den Schutz bei Feuchtarbeit und den Umgang mit Reinigungsmitteln.
- DGUV Regel 112-198: Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.



