Unterweisung: Azubi verletzt – das sollten Sie zur Haftungsfrage wissen

Dass ein Auszubildender im Betrieb zu Schaden kommt, passiert leider viel zu oft. Junge Menschen neigen dazu, Gefahren zu unterschätzen. Auch sind sie mit dem betrieblichen Gefahrenpotenzial gerade zu Beginn der Ausbildung nicht vertraut.

Zudem sind sie manchmal Kollegen ausgesetzt, die in ihnen möglicherweise ein schwaches Opfer sehen – und auch Mobbing kann Verletzungen verursachen. Aber Wofür sind Sie als Ausbildender schadensersatzpflichtig? Kommt es in Ihrem Betrieb zu unerlaubten Handlungen gegenüber Auszubildenden, sollten bei Ihnen die Alarmglocken klingeln. Jeder Arbeitnehmer ist vor Übergriffen zu schützen – das gilt vor allem für Auszubildende. Für sie besteht sogar eine ganz besondere Fürsorgepflicht. Konkret müssen Sie als Ausbildungsverantwortlicher vorsorglich Maßnahmen treffen, dass

  • das Eigentum des Auszubildenden im Betrieb nicht gestohlen wird oder zu Schaden kommt,
  • der Auszubildende keine Verletzungen durch körperliche Auseinandersetzungen erleidet,
  • Azubis keine Opfer von Mobbing werden und
  • Auszubildende vor sexuellen Übergriffen geschützt sind.

Selbstverständlich können Sie einen ersten derartigen Vorfall nur bedingt verhindern. Beispielsweise dadurch, dass Sie Mitarbeiter mit aggressivem Potenzial oder solche, die schon durch sexuelle Belästigungen aufgefallen sind, natürlich nicht als Fachausbilder einsetzen.

Auf Gefährdungen sofort mit Unterweisung des Azubis reagieren

Unverzüglich eingreifen müssen Sie dann, wenn etwas passiert ist, es erste Anzeichen für eine Gefährdung gibt oder Sie einen entsprechenden Hinweis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt tragen Sie dafür die Verantwortung, dass der Auszubildende geschützt wird. Informieren Sie den zuständigen Abteilungs- oder Gruppenleiter bzw. den Vorarbeiter. Veranlassen Sie, dass Mitarbeitergespräche geführt und – wenn angebracht – Abmahnungen erteilt werden. Wenn Sie trotz der Maßnahmen weiterhin Gefahr für den Auszubildenden sehen, dann sollten Sie ihn sicherheitshalber aus diesem Umfeld herausnehmen. Reagieren Sie nicht und es kommt zu einem Schaden, können Schmerzensgeldansprüche auf Sie zukommen. Das gilt nicht nur für körperliche Verletzungen und materiellen Schaden, sondern auch z. B. für seelische Verletzungen durch so genanntes Mobbing.

Wer bei einer Verletzung durch Arbeitsunfall trotz Unterweisung haftet

Kommt ein Auszubildender durch einen Arbeitsunfall zu Schaden, dann ist es für Vorsorgemaßnahmen natürlich zu spät. Auch die Rechtsfolgen sind andere. So sind Personenschäden z. B. weitgehend durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Allerdings entbindet Sie das nicht Ihrer Pflicht, für die Unversehrtheit des Auszubildenden zu sorgen. Das gilt im besonderen Maße für Jugendliche. Diese müssen Sie vor Beginn der Ausbildung über Unfallgefahren unterweisen. Das geht aus § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hervor.

§ 29 JArbSchG: Unterweisung über Gefahren

Anlass für eine Unterweisung:

Dieser Paragraph verpflichtet Sie, Jugendliche vor Beginn der Ausbildung sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, zu unterweisen. Zudem müssen Sie sie darüber aufklären, wie sie Gefahren abwenden können. Sobald ein jugendlicher Azubi erstmals mit einer Maschine, gefährlichen Tätigkeiten oder gesundheitsgefährdenden Stoffen in Kontakt kommt, muss er ebenfalls unterwiesen werden.

Zeitabstände:

Die Unterweisungen müssen in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden, spätestens jedoch nach jeweils einem halben Jahr.

Beteiligung von Fachpersonal:

Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte und Zuständige für den Gesundheitsschutz sind an den Unterweisungen zu beteiligen.

Hinweis: Die Sicherheitsunterweisungen sind auch bei volljährigen Auszubildenden durchzuführen. Die engen Zeitabstände (mindestens alle 6 Monate) gelten dann allerdings nicht mehr.

Versäumen Sie es, die Unterweisungen für Ihre Auszubildenden durchzuführen, dann handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des § 59 JArbSchG. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro belegt.

Tipp: Lassen Sie sich jede Unterweisung vom Auszubildenden schriftlich bestätigen.