Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist es festgeschrieben: Der ASA tritt mindestens 4-mal pro Jahr zusammen und
- analysiert das Unfallgeschehen im Betrieb,
- berät über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen,
- betreibt Erfahrungsaustausch über ausgeführte Maßnahmen,
- erarbeitet Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramme und
- berät sicherheitstechnische Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe.
Weniger Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses sind tabu
Aus Sicht vieler Betriebe können die Belange des Arbeitsschutzes in nur 2 bis 3 Sitzungen pro Jahr hinreichend erörtert werden. In diesem Sinne wurde im Jahr 2004 eine Entschließung des Bundesrats zur Flexibilisierung im Bereich des ASiG wie folgt formuliert: „Die Pflicht zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen nach § 11 ASiG ist dahingehend zu ändern, dass die Arbeitsschutzorganisation der Unternehmen entsprechend den vorhandenen Betriebsbedürfnissen flexibel und bedarfsgerecht gestaltet werden kann.“
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Gesetzesentwurf zum Abbau von Arbeitsschutzausschusssitzungen gescheitert
Leider ist der Gesetzesentwurf zum Abbau von Beauftragten, Ausschüssen, Auslage- und Nachweispflichten im Arbeitsschutz im Jahr 2006 gescheitert. Mit der Folge, dass die Forderung, „mindestens einmal vierteljährlich“ zu tagen, nicht durch Sitzungen „bei Bedarf“ ersetzt wurden.