Neues Urteil: Fluchttüren aus Bürogebäuden müssen nach außen aufgehen

Fluchttüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, das ist unbestritten. Doch gilt dies auch, wenn keine erhöhte Brandgefahr besteht? Und kann nicht im Einzelfall, etwa wenn nur wenige Personen betroffen sind, davon abgewichen werden? Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Münster durch ein jetzt bekannt gewordenes Urteil zu klären.

Der Streitfall: Die Bezirksregierung Münster hatte einem ortsansässigen Unternehmen mit sofortiger Wirkung untersagt, Mitarbeiter in bestimmten Büroräumen zu beschäftigen. Der Grund: Eine Fluchttür öffnet sich nach innen statt außen.

Im konkreten Fall geht es um die Aufschlagrichtung einer Tür im vierten Obergeschoss eines gewerblich genutzten Gebäudes. In diesem Stockwerk befinden sich vor allem Büroräume, die jeweils in einen Flur einmünden. Die Bezirksregierung hatte per Ordnungsverfügung verlangt, dass die Firma ihre Fluchtwege gemäß der Arbeitsstättenverordnung gestaltet, wonach Notausgänge in Fluchtrichtung aufzuschlagen haben. Bis zur Umgestaltung darf niemand in diesen Räumen arbeiten.

Die Klage: Dagegen hatte das betroffene Unternehmen geklagt. Seine Argumente: Das Gebäude sei aufwendig modernisiert und als Bürogebäude ohne besondere Brandgefahren. Auch ginge es nur um maximal 7 Mitarbeiter, sodass auch im Notfall kein Stau vor der nach innen zu öffnenden Fluchttür zu erwarten sei.

Das Urteil: Das Gericht folgte der Sichtweise der Bezirksregierung und wies die Argumente der klagenden Firma ab. Die Begründung: Türen von Notausgängen, die sich nicht nach außen öffnen lassen, stellen laut ArbStättV stets eine Gefahr dar. Eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall oder das Feststellen einer konkreten Gefahr sei nicht vorgesehen (Az. 9 K 1985/15).

Fazit: Dieses Urteil dürfte Diskussionen auslösen: Müssen Regelungen tatsächlich so strikt umgesetzt werden? Auch in denkmalgeschützten Gebäuden? Auch, wenn eine Fluchttür durch ein Aufschlagen nach außen, etwa auf einen Verkehrsweg mit schlechten Sichtverhältnissen, neue Gefahren verursachen würde?

Wichtig zu wissen bleibt: Laut der Arbeitsstättenverordnung gilt die strikte Aufschlagrichtung für den Notausgang. Für andere „Türen im Verlauf von Fluchtwegen“ hängt die Aufschlagrichtung laut ASR A2.3 vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor Ort ab!