Unterweisung: Aufbewahrungsfrist nur in Ausnahmefällen
Diesen Punkt hat der Gesetzgeber etwas stiefmütterlich behandelt. Denn zwar sind Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisungen nach zahlreichen gesetzlichen Vorschriften Pflicht (vom Arbeitsschutzgesetz bis zur Lastenhandhabungsverordnung). Manchmal ist darüber hinaus sogar gefordert, dass ihre Durchführung von den Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt werden muss (z. B. nach § 12 der Biostoffverordnung). Aber Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsnachweise sind nur in Ausnahmefällen festgelegt, etwa in § 36 der Röntgenverordnung und § 38 der Strahlenschutzverordnung (5 Jahre bzw. ein Jahr).
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Unterweisung: Zwei Jahre Aufbewahrung empfohlen
Gut beraten sind Sie in der Regel, wenn Sie sich an die Vorgabe aus der Berufsgenossenschaftlichen Information „Unterweisung Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (BGI 527) halten. Diese empfiehlt, Unterweisungsnachweise 2 Jahre aufzubewahren.
Unterweisung: Bei Berufskrankheiten länger
Dennoch kann diese Frist für bestimmte Nachweiszwecke zu kurz sein, beispielsweise wenn es um die Anerkennung von Berufskrankheiten geht. Ich rate Ihnen hier, sich an den Aufbewahrungsfristen für „verwandte“ Aufzeichnungen zu orientieren, etwa über vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: also mindestens bis zum Ausscheiden des Beschäftigten (§ 15 Gefahrstoffverordnung) bzw. 5 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 Biostoffverordnung).