Doch lesen Sie selbst:
Kündigung: Abfallbeauftragter erhob Kündigungsschutzklage
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit dem 2.5.2006 bei seinem Arbeitgeber angestellt. Im Arbeitsvertrag war unter anderem vereinbart, dass dem Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit als Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall obliegt. Dementsprechend wurde er auch im Organigramm des Betriebs als solcher ausgewiesen. Am 24.10.2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dann ordentlich zum 24.11.2006. Gleichzeitig bot er seinem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen an. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Kündigung: Abfallbeauftragter genießt Sonderkündigungsschutz
Das Urteil: Und der Arbeitnehmer gewann. In § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG (= Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) ist geregelt, dass ein Abfallbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt. Ihm kann deshalb nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (BAG, 26.3.2009, 2 AZR 633/07).
Kündigung: Sonderkündigungsschutz bietet keine Narrenfreiheit
Fazit: Wenn Sie also nach einem Abfallbeauftragten Ausschau halten, schauen Sie sich den Kandidaten genau an. Sie können sich nur noch unter erschwerten Umständen von ihm trennen (Gleiches gilt übrigens für den Datenschutzbeauftragten [§ 4f BDSG] oder für die Fachkraft für Arbeitssicherheit [§ 8 ASiG]). Diesen Sonderkündigungsschutz finde ich aber richtig, denn er schützt die Betroffenen davor, bei „unerwünschtem“ Verhalten kurzerhand entlassen zu werden. Trotzdem haben diese Beschäftigten keine Narrenfreiheit. Liefern sie Ihnen einen wichtigen Grund, dann scheuen Sie sich nicht, eine Kündigung auszusprechen!