2 Tipps: So schützen Sie Ihr Privatvermögen vor dem Haftungsrisiko

Erfahren Sie hier, wie Sie als Steuerverantwortlicher Ihr Haftungsrisiko senken und dafür sorgen, dass Ihr Privatvermögen in jedem Fall geschützt bleibt.
Inhaltsverzeichnis

Haftungsrisiko: So schützen Sie als Steuerverantwortlicher Ihr Privatvermögen 

Muss sich die Geschäftsführung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Managementfehler gegenüber den Inhabern oder Gesellschaftern rechtfertigen, wird immer wieder versucht, die Verantwortung ganz oder zumindest teilweise „auf die Führungsebene darunter“ abzuwälzen, bei Steuerangelegenheiten also auf Sie als (Umsatz-)Steuerverantwortlichen.

Doch was können Sie als Steuerverantwortlicher dagegen tun?

BFH-Urteil: So groß sind Ihre Haftungsrisiken als Steuerverantwortlicher wirklich

Eine weitgehend unbekannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie groß Ihre Haftungsrisiken als (Umsatz-)Steuerverantwortlicher sind (BFH, Beschluss vom 23.4.2007, Az. VII B 92/06).

Der Fall:

Im entschiedenen Fall ging es um ein Handelsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit einem Geschäftsführer. Der Steuerverantwortliche, zugleich Prokurist des Unternehmens, hatte intern eine starke Position.

Er war nicht nur für die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens zuständig, sondern hatte – wie im Betriebsalltag in vielen mittelständischen Unternehmen üblich – umfassende Bankvollmacht und wickelte den gesamten Zahlungsverkehr des Unternehmens ab.

Das Unternehmen geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Für insgesamt 7 Monate zahlte es die fällige Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt, wäre dazu aber noch in der Lage gewesen. Das Finanzamt nahm daraufhin den Steuerverantwortlichen persönlich als sogenannten Verfügungsberechtigten mit den offenen Umsatzsteuerschulden des Unternehmens in Regress.

Der Fiskus begründete seine Forderung damit, dass der Steuerverantwortliche – auch nach den Angaben seines eigenen Geschäftsführers – die steuerlichen Angelegenheiten der Firma erledigt und die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt habe.

Dem Steuerverantwortlichen hätte einleuchten müssen, dass er für eine vollständige und rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie für eine rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Steuern an das Finanzamt hätte sorgen müssen.

Das Urteil: BFH nahm Steuerverantwortlichen persönlich in die Pflicht

Der Bundesfinanzhof sah das genauso. Dabei machten es sich die BFH-Richter sehr einfach. Sie räumen zwar ein, dass ein Steuerverantwortlicher nicht allein schon deshalb für Steuerschulden des Unternehmens persönlich haften muss, weil er diese wichtige Position innehat.

Aber sie stellen entscheidend auf den Aufgabenbereich ab, der dem Steuerverantwortlichen im Innenverhältnis zugeteilt ist und „zu dem die Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören kann, aber nicht gehören muss“.

Und weiter stellen die Richter am Bundesfinanzhof klar: Wenn einem leitenden Angestellten – egal, ob mit oder ohne Prokura – „steuerliche Befugnisse wie die Abgabe von Steueranmeldungen und die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Steuern übertragen wurden, haftet dieser für eine zumindest grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheiten“.

Wer den Zahlungsverkehr verantwortet, haftet privat für Steuerzahlungen

Bezogen auf den verhandelten Fall kamen die Richter zu folgender Bewertung: Wer eine umfassende Bankvollmacht hat und für die Firma den gesamten Zahlungsverkehr abwickelt, ist auch für die Überweisung von Steuerbeträgen an das Finanzamt zuständig.

Es könne „nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Leistung solcher Zahlungen dem Steuerberater oder anderen Personen vorbehalten war“.

2 Tipps, wie Sie Ihr Haftungsrisiko senken

Vermutlich werden Sie davon überzeugt sein, dass ein solcher Fall bei Ihnen im Unternehmen undenkbar ist. Trotzdem empfiehlt es sich, persönlich umfassend vorzusorgen, denn schließlich können auch Ihren Mitarbeitern trotz aller Vorsichtsmaßnahmen (umsatz)steuerliche Fehler und Versäumnisse passieren.

Auch dann stellt sich schnell die Frage nach Ihrer persönlichen Verantwortung als Vorgesetztem.

Tipp 1: Regeln Sie steuerliche Firmenangelegenheiten nicht persönlich

Lassen Sie sich in Ihrem Engagement für Ihr Unternehmen und in Ihrem Streben nach größtmöglichem Einfluss als (Umsatz-)Steuerverantwortlichem nicht bremsen. Insbesondere ist es auch rechtlich unschädlich, wenn Sie Kontovollmacht haben und für Ihr Unternehmen fortlaufend Bankgeschäfte tätigen.

Auf gar keinen Fall dürfen Sie aber für die steuerlichen Angelegenheiten Ihres Unternehmens nach außen hin tätig sein. Und schon gar nicht dürfen Sie steuerliche Angelegenheiten Ihres Unternehmens persönlich regeln.

Beispiel: Das Unterzeichnen des Jahresabschlusses wie auch jedweder (Umsatz-)Steuererklärungen und (Umsatz-)Steuer(vor)anmeldungen ist Sache der Geschäftsführung, selbst wenn Sie als Steuerverantwortlicher zugleich auch Prokurist sind.

Vorsicht: In die Haftungsfalle können Sie speziell auch dann tappen, wenn Sie für Ihr Unternehmen mit dem Finanzamt Verhandlungen über die Zahlung rückständiger Steuern führen. Treten Sie niemals als Vertreter Ihres Unternehmens auf. Überlassen Sie dies der Geschäftsführung bzw. dem Steuerberater des Unternehmens.

Beispiel: Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet das Abschlussgespräch mit dem Betriebsprüfer statt. Hier gilt zunächst ohne Wenn und Aber: Führen Sie das Gespräch nur im Beisein des Steuerberaters Ihres Unternehmens.

Oder dringen Sie darauf, dass ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend ist. Wenn das nicht möglich ist: Regeln Sie intern, dass der Steuerberater in seiner Funktion als steuerlicher Bevollmächtigter Ihres Unternehmens das Gespräch mit dem Betriebsprüfer führt und Sie selbst lediglich teilnehmen, um für etwaige Fragen zu sonstigen betriebsinternen Abläufen zur Verfügung zu stehen.

Tipp 2: Bauen Sie mit einer eigenen Rechtsschutzversicherung vor

Am besten wäre es, wenn Ihr Unternehmen Sie mit in die D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) einbeziehen würde. Doch viele Firmen schließen das kategorisch aus.

Der Grund dafür: Als (Umsatz-)Steuerverantwortlicher sind Sie nicht automatisch mitversichert, müssen also zusätzlich in den Versicherungsvertrag mit einbezogen werden. Und die Prämien dafür sind in den letzten Jahren spürbar in die Höhe geschnellt. Deshalb bleibt Ihnen nur der Abschluss einer eigenen Rechtsschutzversicherung, die folgende Risiken abdeckt:

  1. Verteidigungskosten in Ermittlungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit
  2. Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen auf Ersatz von Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
  3. Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag

Kostenrisiken senken: Treffen Sie eine Regelung mit Ihrem Arbeitgeber

Bevor Sie eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, sollten Sie versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Regelung zu treffen, wonach er Ihre Kostenrisiken zu 1. und 2. abdeckt, „im Falle eines Falles“ also die Ihnen entstehenden Rechtsverfolgungskosten übernimmt.

Dann können Sie sich bei Ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung auf eine sogenannte Ausschnittversicherung beschränken. Das bedeutet: Sie versichern nur noch Ihr Kostenrisiko zu 3. und senken Ihre Versicherungsprämie dadurch spürbar.