So verhindern Sie wirkungsvoll Diebstähle in Ihrem Lager

Große Lagerbestände mit attraktiven Waren verleiten so manchen Mitarbeiter zu „langen Fingern“. So belegt eine Umfrage zur Wirtschaftskriminalität, dass an über 60 % dieser Delikte firmeneigene Mitarbeiter beteiligt sind. Mach dem Motto „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ können Sie diesem Treiben mit verschiedenen Maßnahmen einen Riegel vorschieben. Doch Vorsicht: Nicht alles technisch Machbare ist erlaubt!

Gerade die Logistik ist nicht gegen Warendiebstahl oder Unterschlagungen gefeit. Sicherlich können Sie zu diesem Thema so manche Geschichte zum Besten geben. Besonders große, unübersichtliche Warenlager, wertvolle Produkte, schwer zu kontrollierende Ein- und Ausgänge und nicht zuletzt häufiger Personalwechsel gepaart mit vielen firmenfremden Personen auf dem Werksgelände verleiten so manchen Langfinger zum unberechtigten Eigentumstransfer. Die hierdurch der Wirtschaft entstehenden Schäden schätzen Experten auf mehrere Milliarden Euro.

Es gilt also, durch geeignete Maßnahmen, Diebstähle und Unterschlagungen im eigenen Unternehmen wirkungsvoll zu verhindern. Finden Sie zunächst die Ursachen, und untersuchen Sie die Gegebenheiten, die den Diebstahl erst ermöglichen.

Gelegenheit macht immer Diebe

Überall, wo sich Gelegenheiten ergeben, sich ohne allzu große Gefahr unberechtigt zu bedienen, wird dies leider auch getan. Manch ein Mitarbeiter kann der Versuchung nicht widerstehen und greift zu. Also gilt es zunächst, diese Versuchung abzustellen.

Eine gute Führungskraft sieht dies übrigens nicht nur aus rein wirtschaftlichen Aspekten, sondern versteht dies auch als Fürsorgemaßnahme gegenüber seinen Mitarbeitern. Bei genauerer Betrachtung liegen die Hauptursachen bei Diebstählen hier:

  • unzureichende interne Kontrollsysteme
  • Schnittstellen zwischen der internen und externen Logistik
  • Lässigkeit bei der Retourenabwicklung
  • Organisationsschwächen im Logistikablauf
  • mangelnde Unternehmensleitlinien und Ethikvereinbarungen
  • branchenspezifische Eigenarten 

Daraus ergeben sich recht schnell einfache Maßnahmen, die den Diebstahl erschweren und gut verhindern können:


  • zuverlässige und zeitnahe Wareneingangs- und Ausgangsprüfung
  • sorgfältiges Retourenmanagement
  • Trennung von Mann und Ware
  • Einsatz von technischen Kontrollmitteln
  • Taschen- und Torkontrollen

Aber auch bei anderen Aspekten sollten Sie als Logistikverantwortlicher aufmerksam sein. Haben Sie besonders bei den Schnittstellen zwischen internen und externen Stellen immer ein besonders offenes Auge. So ist es beispielsweise immer eine gute Idee, eigene Mitarbeiter zu verpflichten, auch das kleinste Werbegeschenk seinem Vorgesetzten anzuzeigen und durchgängig auf das 4-Augen-Prinzip zu setzen.

Wirkungsvolle und legale Kontrollmaßnahmen

Trotz all dieser Mechanismen werden Sie jedoch nicht auf gesonderte Kontrollmaßnahmen verzichten können. Natürlich stehen diesen Persönlichkeitsrechten die innerbetrieblichen Interessen, also z. B. der Schutz des Betriebseigentums und die Wahrung von Betriebsgeheimnissen oder der betrieblichen Ordnung entgegen. Grundsätzlich sind Kontrollmaßnahmen nur erlaubt, wenn die schützenswerten Betriebsinteressen das individuelle Persönlichkeitsrecht überwiegen.

Wenn Sie Ihre Interessen nicht eindeutig belegen, können Ihre Mitarbeiter die Abschaffung der Kontrollen und Überwachungen verlangen. In besonders schweren Fällen ist es möglich, dass ein Mitarbeiter Sie sogar auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Darüber hinaus kann ein vermeintlicher Beweis eines Diebstahls sich in einem Arbeitsgerichtsprozess schnell als nicht verwertbar herausstellen, wenn er durch unerlaubte Kontrollmaßnahmen belegt wird.

Wollen Sie besondere Überwachungsmaßnahmen wie beispielsweise Taschenkontrollen beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes in Ihrem Unternehmen einführen, beachten Sie, dass der Arbeitnehmer zustimmen muss. Diese Zustimmung muss schriftlich fixiert werden, etwa über eine Betriebsvereinbarung oder über einen Tarifvertrag.

Besser ist es aber, solche Vereinbarungen einzelvertraglich zu regeln. Nehmen Sie diese Maßnahmen in die Arbeitsverträge auf oder legen Sie sie in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag fest.

Videoüberwachung

Grundsätzlich darf eine Videoüberwachung nicht versteckt eingesetzt werden. Heimliche Überwachungen sind bis auf wenige Ausnahmen, in denen bereits ganz konkrete Verdachtsmomente vorliegen, verboten.