Mit diesen Vertrags-Klauseln sind Sie als Unternehmer und Selbstständiger bestens abgesichert

Ein Fall, wie er in der Praxis immer wieder vorkommt: Sie haben sich darauf verlassen, dass ein Lieferant pünktlich liefert, doch statt der Lieferung gibt es nichts als Ausreden, während Ihnen die Zeit davonrennt. Oder denken Sie an diesen Fall: Sie haben eine Gewerbeimmobilie, beispielsweise einen Geschäftsraum, gemietet, aber die Nutzung ist noch nicht so möglich, wie Sie sich das wünschen, doch der Vermieter druckst nur herum. Und dann?

Dann ist es besonders vorteilhaft, wenn Sie schon im Vorfeld gute Arbeit geleistet haben. Das heißt vor allem: Sie haben sich mit einer glasklaren Vertragsstrafenvereinbarung einen echten Vorteil verschafft. Wie Ihnen das für die 4 wichtigsten Praxisvorfälle gelingt, zeigt dieser Beitrag.

Geldstrafe ist besser als Rechteabtretung


Ziel einer Vertragsstrafe ist es, den Schuldner nicht aus dem Vertrag zu entlassen, sondern ihn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglich eingegangenen Pflichten zu bewegen. Sie haben damit ein in der Regel gut funktionierendes Druck- mittel in der Hand, weshalb ich Ihnen empfehle, in Ihren Verträgen stets Vertragsstrafen vorzusehen – vor allem, wenn es um neue Vertragspartner geht.

Hier bieten sich Vertragsstrafen immer an Vorteilhaft sind Vertragsstrafen vor allem bei

  • Werkverträgen: für den Fall der nicht oder verspätet erfolgten Erstellung des Werks,
  • Kaufverträgen: für den Fall der Lieferverzögerung,
  • Arbeitsverträgen: für den Fall, dass ein neuer Mitarbeiter die Stelle erst gar nicht antritt oder kündigt, ohne Kündigungsfristen einzuhalten.

Geldstrafe oder andere Strafe?

Vertragsstrafen werden meist als Gelstrafe vereinbart. Und das ist auch gut so. Zwar erlaubt Ihnen § 342 Bürgerliches Gesetzbuch auch, dass Sie andere Leistungen, wie z. B. den Verzicht auf Rechte als Vertragsstrafe vorsehen können. Aber hier lauert ein Stolperstein: Haben Sie eine Geldzahlung als Vertragsstrafe vereinbart, können Sie zusätzlich noch einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Haben Sie die Überlassung von Rechten als Strafe vereinbart, geht dies nicht – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart (§ 342 BGB).

Fälligkeit der Vertragsstrafe

Im Normalfall wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig, wenn Ihr Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht ordnungs- gemäß erbringt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in den §§ 339– 345 BGB und in § 348 Handelsgesetzbuch (HGB).
Wichtige Unterscheidung: Verträge zwischen Unternehmen und Verträgen mit Privatpersonen Dieser Beitrag dreht sich – mit Ausnahme der Tipps zum Arbeitsvertrag – um Vertragsstrafenvereinbarungen mit Selbstständigen, Betrieben und Unternehmern. Hier sind Sie frei, was die Höhe der zu vereinbarenden Vertragsstrafe betrifft.

Bei Vereinbarungen mit Privatleuten muss die Vertragsstrafe nach §§ 348 HGB i. V. m. 343 BGB „angemessen“ sein.

Wichtig: Vertragsstrafen „offensiv“ vereinbaren


Oft werden Vertragstrafen-Vereinbarungen in den AGBs versteckt. Dies ist – mit Ausnahme von Formulararbeitsverträgen, die als AGB behandelt werden – nicht möglich. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Vereinbaren Sie Vertragsstrafen deshalb stets gesondert im Auftrag oder der vertraglichen Vereinbarung. Und so können Ihre Vereinbarungen aussehen (Beispielformulierungen):

1. Kaufvertrag
Um Ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können, sind Sie in der Regel darauf angewiesen, dass Lieferanten pünktlich liefern. Vor allem dann, wenn Sie von der rechtzeitigen Belieferung durch Ihren Lieferanten abhängig sind, ist es wichtig, dass Sie sich und Ihr Unternehmen durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen entsprechend absichern.

Beispielformulierung: Sobald der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug kommt, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche des Verzugs verwirkt, maximal jedoch 5 % des Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

2. Arbeitsvertrag
Sie haben einen neuen Mitarbeiter eingestellt. Doch am Tag des Dienstbeginns kommt die böse Überraschung: Der Neue teilt Ihnen kurz per E-Mail mit, dass er sich nun anderweitig entschieden hat und die Stelle bei Ihnen nicht antreten wird. Nicht nur, dass die Stelle jetzt frei bleibt und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglicherweise weiterhin Mehrarbeit und Überstunden leisten müssen – Sie müssen nun erneut die Stelle ausschreiben, Bewerber einladen und, und, und.

Schon steht die Frage im Raum: Kann man dem neuen Mitarbeiter, der trotz Vertrags nun doch nicht zur Arbeit antritt, den Schaden in Rechnung stellen?

Die Antwort: Ja, das können Sie. Mit einer entsprechenden Vertragsstrafenabrede. Sie hat zudem den Vorteil, dass Sie sich einen mühevollen Schadensnachweis ersparen können, wenn ein Mitarbeiter seine Tätigkeit bei Ihnen schuldhaft nicht aufnimmt oder vertragswidrig (vor Ablauf der Kündigungsfrist) beendet.

Tipp: Eine solche Vertragsstrafenregelung ist auch im Formulararbeitsvertrag zulässig, muss dann aber der AGB-Kontrolle standhalten. Dazu muss sie u. a. angemessen sein. Die Angemessenheit orientiert sich am Gehalt, in der Regel wird eine Vertragsstrafe von einer Bruttomonatsvergütung für zulässig erachtet. Für die Dauer der Probezeit wird auch festgelegt, dass die Vertrags- strafe für Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses höchstens eine halbe Bruttomonatsvergütung betragen darf (BAG, 4.3.2004, 8 AZR 196/03).

So könnte Ihre Vereinbarung im Arbeitsvertrag aussehen: Im Fall einer Nichtaufnahme der Tätigkeit oder einer vorzeitigen vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Vertragsstrafe wird die in diesem Vertrag genannte Bruttomonatsvergütung vereinbart. Ereignet sich der Vertragsbruch vor oder in der Probezeit, fällt eine halbe Bruttomonatsvergütung als Vertragsstrafe an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3. Gewerberaummietvertrag
Genau wie beim Arbeitsvertrag ist auch beim Gewerberaummietvertrag die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in den AGBs erlaubt. Wichtig ist eine solche Vereinbarung für Sie, wenn Sie eine nicht genutzte Halle oder Räume Ihres Betriebes vermieten und eine Betriebspflicht vereinbart ist. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 125 % des auf den Tag entfallenden Mietzinses ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock noch nicht unangemessen hoch (Urteil vom 8.3.2004, Az. 3 U 118/03).

Beispielformulierung: Verstößt der Mieter gegen seine Betriebspflicht, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von …€ pro Tag des Verstoßes zu zahlen.

Tipp: Mieten Sie selbst eine Gewerbeimmobilie an und möchten sich gegen eine möglicherweise verspätete Übergabe absichern, können Sie hierfür ebenfalls eine Vertragsstrafe vereinbaren. Diese könnte so aussehen: Für jeden Tag der Übergabe nach dem … ist eine Vertragsstrafe an den Mieter in Höhe von … € zu zahlen.

4. Subunternehmer in die Pflicht nehmen
Auch das kommt im Betriebsalltag immer wieder vor: Aufgrund eines hohen Auftragseingangs können Sie einen Auftrag nicht selbst ausführen und beauftragen damit einen Subunternehmer. In diesem Fall ist es sinnvoll und richtig, wenn Sie mittels einer Vertragsstrafenvereinbarung den Subunternehmer in die Pflicht nehmen – schließlich kann es Ihnen im ungünstigsten Fall passieren, dass wiederum Ihr Kunde sich an Ihnen „schadlos“ halten will, falls ein Auftrag nicht oder nicht termingemäß klappt.

So könnte Ihre Regelung aussehen:

  1. Werden die in § … dieses Vertrags vereinbarten Termine vom Auftragnehmer schuldhaft nicht eingehalten, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 bis max. 0,3 % der Nettoauftragssumme je Arbeitstag verwirkt.
  2. Bei vom Subunternehmer verschuldeter Überschreitung von vertraglichen Zwischenterminen sind Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe die bis zum Zeitpunkt des Zwischentermins zu erbringenden Leistungen des Subunternehmers.
  3. Tage, die bei der Überschreitung des Anfangstermins bzw. von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden bei weiteren Zwischenterminen bzw. den Endterminen nicht nochmals berücksichtigt.
  4.  Alle Vertragsstrafen – auch aus anderen Rechtsgründen – sind insgesamt auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt.
  5. Überschreitet der Auftragnehmer lediglich vereinbarte Zwischenfristen, wird der Fertigstellungstermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 3 % der Netto-Auftragssumme. Weiter gehender Schadenersatz kann geltend gemacht werden.

Tipp: Auch ein von Ihnen eingeschalteter Subunternehmer muss den Mindestlohn zahlen. Dafür aber haften Sie, und zwar wie ein Bürge, der auf die sogenannte Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Lassen Sie sich also von Ihrem Subunternehmer schriftlich bestätigen, dass er (mindestens) den Mindestlohn zahlt.

Nicht vergessen: Sichern Sie sich vor einer verzögerten Leistungserbringung ab!Stellen Sie sich vor, Sie wollen eine neue Fakturierungs-Software einführen, trauen aber aufgrund Ihrer Erfahrungen mit früher erfolgten Software-Neueinführungen den versprochenen Terminen nicht über denWeg.
In diesem Fall ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im wahrsten Sinne des Wortes Gold und Geld wert für Sie.

Achtung: Bereits 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass in solchen Fällen die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein darf. 5 % der Auftragssumme sind die Höchstgrenze (Urteil vom 23.1.2003, Az. VII ZR 210/ 01). Zudem muss eine zeitliche Obergrenze festgelegt werden. Ihr Vertragspartner braucht, vereinfacht ausgedrückt, Klarheit.

So könnte Ihre Vereinbarung aussehen: Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, gilt für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Auftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme, als vereinbart. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt vorbehalten.

Achtung: Prüfen Sie auch Verträge Dritter kritisch!
Finden Sie in einem Vertrag bzw. in AGB unverständliche oder inakzeptable Vertragsklauseln, steht es Ihnen frei, mit dem Geschäftspartner darüber zu verhandeln! Halten Sie das Ergebnis, das Sie verstehen und das Ihnen zusagt, in einem individuellen Vertrag fest.

Beispiel: In den AGB steht als Zahlungsbedingung „Kasse gegen Rechnung“. Sie wollen sich aber das Recht zur Prüfung der Ware vor der Bezahlung sichern. Dann lassen Sie in den Vertrag schreiben: „Abweichend von den AGB des Verkäufers …

  • … wird dem Käufer ein Recht zur Prüfung der Ware vor der Bezahlung eingeräumt“ oder
  • „… gilt die Zahlungsklausel ,Kasse gegen Ware‘.“