Aufzeichnungspflichten bestehen auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner, die Aufzeichnungen legen Sie jedoch nicht der Steuererklärung bei. Kommt ein Betriebsprüfer, wird er diese allerdings ausgiebig prüfen. Es ist deshalb in Ihrem eigenen Interesse, Aufzeichnungspflichten zu beachten und die Aufzeichnungen lückenlos und übersichtlich zu führen. So vermeiden Sie Nachfragen des Betriebsprüfers.
Welche Aufzeichnungspflichten gibt es?
- Zeichnen Sie alle Einnahmen auf. Eine Ausnahme bilden Einzelhändler, die nur verpflichtet sind, die Tageseinnahmen aufzuzeichnen.
- Aufzeichnungspflichten bestehen für Wareneingänge und Warenausgänge.
- Notieren Sie des Weiteren Einnahmen und Einlagen, wenn Sie mehr als EUR 2.050,- betriebliche Schuldzinsen im Jahr geltend machen wollen.
- Den Aufzeichnungspflichten unterliegen außerdem Wirtschaftsgüter, für die Sie eine Sonderabschreibung geltend machen wollen.
- Listen Sie zudem Geschenke an Personen auf, die nicht Ihre Mitarbeiter sind, zum Beispiel Kunden oder Geschäftsfreunde. Beachten Sie unbedingt, dass diese Ausgaben nur bis zu einem Betrag von EUR 35,- je Person und Jahr absetzbar sind.
- Aufzeichnungspflichten gibt es auch für die Bewirtungskosten beim Geschäftsessen. Denken Sie daran, dass Sie nur 70 Prozent des Rechnungsbetrags, aber 100 Prozent der Vorsteuer abziehen dürfen.
- Dokumentieren Sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
- Schreiben Sie die Kosten für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von EUR 150,- auf.
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