Das Gesetz ist bei der Beantragung eindeutig auf Ihrer Seite. Das Bundessozialgericht hat jetzt sogar in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass die Arbeitsagentur die Auszahlung nicht aus zu kleinlichen Gründen ablehnen darf.
2 Urteile zum Existenzgründungszuschuss
Urteil 1
Es ist nicht notwendig, dass sich die Selbstständigkeit nahtlos an den Arbeitslosengeldbezug anschließt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang bis hin zu einem Monat reicht völlig aus. Im entschiedenen Fall ging es um einen Dachdecker, der wegen der Verzögerung einer Kreditauszahlung erst 14 Tage nach Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit seinem Unternehmen starten konnte. Der Existenzgründungszuschuss wurde zunächst abgelehnt, er musste diesen vor Gericht erstreiten.
Urteil 2
Keine Gründung geht von 0 auf 100. Eine intensive Vorbereitung ist unerlässlich. Deshalb zählen auch vorbereitende Tätigkeiten bereits zur Aufnahme der Selbständigkeit. Die Arbeitsagentur kann die Auszahlung des Zuschusses also nicht deshalb verweigern, weil nach der Arbeitslosigkeit für die eigentliche Selbständigkeit noch Vorbereitungen notwendig sind. Wichtig ist, dass es sich um Vorbereitungen mit Außenwirkung handelt, z. B. die Gewerbeanmeldung oder Kreditverhandlungen. Mit diesem Urteil gewinnen Sie mehr Zeit, Sie können bereits während der anstrengenden Existenzgründungsphase vom Existenzgründungszuschuss profitieren. Es ist erlaubt, dass Sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit circa 15 Stunden pro Woche mit vorbereitenden Maßnahmen beschäftigt sind.
Achtung: Es ist zu erwarten, dass sich die Grundlagen zum Existenzgründungszuschuss in naher Zukunft massiv verändern. Beantragen Sie deshalb diese Förderung möglichst bald.