Achtung: Korinthenkacker sind bei der Arbeitsagentur nicht erlaubt
Die Angestellten der Arbeitsagentur sollten meiner Meinung nach auch nicht zu kleinlich sein. Es gibt hier zwar sicherlich Schmarotzer, die sich Leistungen erschwindeln, aber der Anteil der ehrlichen Menschen dürfte mindestens genauso groß sein.
Großzügige Ansichten beim Existenzgründungszuschuss
Das Bundessozialgericht hat meine Meinung jetzt sogar bestätigt: Die Arbeitsagentur darf aus kleinlichen Gründen die Auszahlung des Existenzgründungszuschuss nicht ablehnen. Sie haben auf den Existenzgründungszuschuss ein Anrecht, wenn Sie bei der Beantragung noch 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und ein Konzept zur Gründung vorlegen können. Diese 2 Urteile dazu sind für Sie positiv:
1. Urteil
Ihre Selbstständigkeit muss nicht nahtlos an die Arbeitslosigkeit anschließen. Startet Ihr Unternehmen erst nach circa einem Monat, ist dies durchaus in Ordnung. Lediglich ein enger zeitlicher Zusammenhang muss gegeben sein.
2. Urteil
Vorbereitungsarbeiten gelten bereits zur Aufnahme der Selbstständigkeit. Die Arbeitsagentur darf den Existenzgründungszuschuss nicht ablehnen, weil Sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit den Unternehmensbetrieb noch nicht vollständig aufnehmen. Wichtig ist, dass Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung stehen, zum Beispiel Gewerbeanmeldung oder Kreditverhandlungen.
Beide Urteile helfen Ihnen, die schwierige Phase der Existenzgründung zu meistern. Nach Beendigung der Arbeitslosigkeit dürfen Sie endlich mehr als 15 Stunden in Ihre Selbstständigkeit stecken und müssen der Arbeitsagentur nicht mehr für die Vermittlung zur Verfügung stehen. Da Ihr Unternehmen noch nicht "fertig" sein muss, können Sie Ihre ganze Energie in die Vorbereitung stecken, damit Ihnen der Unternehmensstart gut gelingt.