Auch in diesem Jahr können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Urlaubsgeld in Form einer sogenannten Erholungsbeihilfe zahlen. Urlaubsgeld gibt es auch für Ihren mitarbeitenden Lebenspartner oder ihr Kind und zwar einmal jährlich in folgender Höhe:
- EUR 156,- für den Arbeitnehmer
- EUR 104,- für den Ehegatten, nicht den Lebenspartner
- EUR 52,- für jedes gemeinsame Kind
Wie Sie das Urlaubsgeld berechnen - ein Beispiel:
Sie sind verheiratet und haben ein Kind. Ihr Ehepartner unterstützt Sie auf 400,-EUR-Basis, indem er Bürotätigkeiten in Ihrem Unternehmen übernimmt. In diesem Fall stehen Ihnen an Urlaubsgeld folgende Beträge zu:
EUR 156,- + EUR 104,- + EUR 52,- = EUR 312,- Urlaubsgeld für die Urlaubskasse
Übrigens: Es spielt keine Rolle, wie viele Stunden der Ehegatte in Ihrem Unternehmen arbeitet. Sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräften können Sie Urlaubsgeld gewähren.
Urlaubsgeld versteuern
Als Arbeitgeber müssen Sie das Urlaubsgeld mit 25 Prozent pauschal versteuern und Sie müssen das Urlaubsgeld, sofern Sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, auch den anderen gewähren. Das Urlaubsgeld ist aber, sofern pauschal versteuert, beitragsfrei.
Denken Sie daran, das Urlaubsgeld zeitnah zum Urlaub, also spätestens drei Monate danach, auszuzahlen. Legen Sie Flugtickets, Hotelrechnungen oder Ähnliches zu den Lohnunterlagen, damit der Urlaub im Fall einer Betriebsprüfung auch nachgewiesen werden kann.
Mit diesem zusätzlichen Taschengeld steigt die Vorfreude auf den Urlaub noch einmal.
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