Viele Verträge im <link glossar begriff _blank>Leasing sind so gestaltet, dass der <link glossar begriff _blank>Leasing-Geber zu Beginn von einem <link glossar begriff _blank>Leasing eine größere Summe quasi als Anzahlung zahlt. Dies nennt man die Leasingsonderzahlung. Die monatlichen Raten für das <link glossar begriff _blank>Leasing werden dadurch günstiger, da ein Teil des Werts des Leasingguts schon abgegolten ist.
Sonderzahlung im <link glossar begriff _blank>Leasing zählt als Betriebsausgabe
Ermitteln Sie als Gewerbetreibender Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder arbeiten als <link glossar begriff _blank>Freiberufler, dürfen Sie eine Sonderzahlung im <link glossar begriff _blank>Leasing sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Die Sonderzahlung für das <link glossar begriff _blank>Leasing hat jedoch eine Grenze. Sie darf nicht mehr als 30 Prozent des Gesamtwertes des Wirtschaftsguts ausmachen. Ansonsten müssen Sie die Sonderzahlung über die Vertragslaufzeit abschreiben.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Unternehmer schließt im Dezember einen Vertrag für ein <link glossar begriff _blank>Leasing über eine Maschine im Wert von 150.000,- Euro ab. Er leistet noch im selben Jahr eine Leasingsonderzahlung von 25.000,- Euro. Steuerlich günstig wäre eine Sonderzahlung bis 45.000,- Euro, denn dieser Betrag entspricht 30 Prozent von 150.000,- Euro. In diesem Jahr spart der Unternehmer mehr Steuern, in den nächsten Jahren allerdings entsprechend weniger.
Eine Sonderzahlung im <link glossar begriff _blank>Leasing macht Sinn, wenn es Ihre <link glossar begriff _blank>Liquidität erlaubt und wenn Sie in dem betreffenden Jahr zu versteuernder Gewinne drücken wollen. Möchten Sie weder das eine noch das andere, sollten Sie versuchen, eine Sonderzahlung im <link glossar begriff _blank>Leasing zu vermeiden.
Den Vorteil, dass Sie die Sonderzahlung sofort absetzen können, genießen Sie nicht als Bilanzierer. Als Bilanzierer schreiben Sie die Sonderzahlung im <link glossar begriff _blank>Leasing über die Laufzeit des Leasingvertrags ab. Die Sonderzahlung bringt Ihnen also keinen großen steuerlichen Vorteil.
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