Laut Faustformel betrachten Gerichte eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten von 10 bis 15 Prozent als unwesentlich. In einzelnen Fällen gelten sogar noch 20 Prozent als unwesentlich.
Unwesentliche Überschreitung beim Kostenvoranschlag
Liegt eine unwesentliche Überschreitung vor, dürfen Sie den Werklohn laut Ihrer Endrechnung komplett beanspruchen. Sie dürfen also vom Kostenvoranschlag abweichen und den höheren Betrag in Rechnung stellen. Der Kunde muss zahlen. Es gehört zudem nicht zu Ihrer Pflicht, den Kunden rechtzeitig von der Überschreitung der Kosten zu informieren.
Wesentliche Überschreitung beim Kostenvoranschlag
Überschreiten Sie die Kosten des Kostenvoranschlags um mehr als 20 Prozent, muss der Kunde höchstens den Betrag des Kostenvoranschlags zahlen. Außerdem verlangt das Gesetz noch ein ganz anderes Vorgehen: Sobald Sie merken, dass Sie den Kostenvoranschlag wesentlich überschreiten werden, müssen Sie den Auftraggeber umgehend informieren. Der Auftraggeber kann dann wählen, ob er den Vertrag unter den neuen Bedingungen akzeptiert oder diesen kündigt. Bei einer Kündigung können Sie eine Vergütung der bisher geleisteten Arbeit fordern. Zudem kann Ihr Kunde auf Schadenersatz klagen, falls Sie den Kostenvoranschlag absichtlich zu niedrig angesetzt haben und dies nachweisbar ist.
Häufig sind Auftragnehmer sich nicht sicher, ob ein Kostenvoranschlag eingehalten werden kann. Im Falle einer Unsicherheit sollte der Auftraggeber auf jeden Fall rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden. Geht es um die Überschreitung eines Kostenvoranschlags ist außerdem eine gute Begründung wichtig. Der Kunde muss auf den ersten Blick erkennen, dass etwas Unvorhersehbares passiert ist und dies der Grund für die Überschreitung des Kostenvoranschlags ist. Versuchen Sie zu vermeiden, dass der Anschein entsteht, Sie hätten sich verkalkuliert. Dies führt häufig zu einem Streit.
Bei einer unwesentlichen Überschreitung ist das Recht zwar auf Ihrer Seite, aber Sie sollten nur in Ausnahmefällen mehr als veranschlagt berechnen und wenn es einen triftigen Grund dafür gibt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten und Kostenvoranschlag finden Sie im Handbuch für Selbstständige und Unternehmer.