Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Ihre Arbeitnehmer. Dazu zählen auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte. Es ist also egal, ob Sie für die Mitarbeiter Sozialversicherung bezahlt haben oder nicht. Erhöhten Klärungsbedarf gibt es, wenn Sie Insolvenzgeld an geschäftsführende Gesellschafter verteilen möchten.
Auf Antrag zahlt die Agentur für Arbeit neben dem Insolvenzgeld auch rückständige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.
Wann gibt es Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld wird gezahlt, wenn das Insolvenzereignis eingetreten ist. Das Insolvenzereignis ist der Zeitpunkt, an dem
- das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- der Insolvenzantrag abgewiesen wird.
- Sie die Betriebstätigkeit einstellen.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Sie beschäftigen Ihre Mitarbeiter bereits zum Insolvenzereignis nicht mehr? Dann bekommen diese Mitarbeiter Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Haben Sie Ihre Mitarbeiter bereits freigestellt, ist für das Insolvenzgeld nicht der letzte Arbeitstag maßgebend, sondern das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses.
Zuschüsse über das Insolvenzgeld hinaus
Besteht für Ihre Arbeitnehmer weiterhin ein Arbeitsverhältnis, aber ohne Arbeitsleistung und ohne Gehalt, kann neben dem Insolvenzgeld auch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Zusätzlich zum Insolvenzgeld kann ein Arbeitnehmer auch Krankengeld in Anspruch nehmen. Allerdings wird Arbeitslosen- oder Krankengeld auf das Insolvenzgeld angerechnet. Ausgezahlt wird lediglich der Differenzbetrag zum Nettoarbeitsentgelt.
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