Ältere Arbeitnehmer tun sich bei der Jobsuche häufig schwer und sind damit auch für die Arbeitsagentur schwerer vermittelbar. Stellen Sie ältere Arbeitnehmer ein, können Sie deshalb dafür Zuschüsse bekommen.
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten, versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden. Die Zuschüsse sind zeitlich befristet.
Wer hat Anspruch auf die Zuschüsse?
Arbeitnehmer, die
- das 50. Lebensjahr vollendet haben.
- arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
- ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer geringer entlohnten versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden.
- noch mindestens 120 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der neuen Beschäftigung haben oder geltend machen können.
- in den neuen Beschäftigung Anspruch auf tarifliche Entlohnung haben. Sind Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden, muss der ortsübliche Lohn gezahlt werden.
und
- eine monatliche Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld berechnet worden ist, und dem niedrigeren Entgelt der neuen Beschäftigung von mindestens 50,- Euro haben.
Die Zuschüsse gleichen die finanziellen Einbußen im Vergleich zum Arbeitsentgelt der früheren Tätigkeit zumindest teilweise aus. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt betragen im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Zudem gibt es Zuschüsse für die Aufstockung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, um die Verluste in der Alterssicherung abzumildern.
Die Zuschüsse nach Einstellung älterer Arbeitnehmer können Sie zwei Jahre in Anspruch nehmen. Nach Unterbrechungen werden die Zuschüsse unter bestimmten Voraussetzungen erneut für die noch nicht ausgeschöpfte Dauer von zwei Jahren erbracht.
Stellen Sie den Antrag auf die Zuschüsse bei der Arbeitsagentur, die für den Arbeitnehmer zuständig ist. Denken Sie daran, dass Sie den Antrag für die Zuschüsse grundsätzlich vor Einstellung des Mitarbeiters stellen müssen. Sie können den Antrag für die Zuschüsse auch bequem im Internet herunterladen.
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