Wie das mit der Lohnsteuer funktioniert
Wer einen Minijob annimmt, braucht dafür nicht die üblichen Lohnsteuern und Sozialabgaben zu entrichten. Stattdessen werden nur Pauschalen fällig, die der Arbeitgeber zu tragen hat, maximal in Höhe von 30 %.
Wenn Sie als Selbstständiger nun einen solchen Minijob annehmen, dann brauchen auch Sie die zusätzlichen Einkünfte aus diesem Job - also jährlich bis zu 4.800 Euro (12-mal monatlich 400 Euro) - nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Grund: Für die bis zu 400 Euro wurde ja bereits Lohnsteuer bezahlt (die 2-%-Pauschale).
Für wen ein Minijob interessant ist
Klar ist, dass sich "frisch gebackene" Selbstständige, die gerade erst ins kalte Wasser gesprungen sind, mit einem Minijob eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen können. Der Minijob kann aber auch interessant für Sie sein, wenn Sie bereits länger im Geschäft sind.
Angenommen, Sie würden zum Beispiel aus Sympathie gern für einen Verein arbeiten, der sich Ihre Honorare aber eigentlich nicht leisten kann. Dann bieten Sie Ihre Leistung zeitlich verteilt als Minijobber an.
Dadurch können Sie Ihr "Honorar" niedriger kalkulieren, da Sie über die 2 % hinaus, die in der Pauschale von 30 % enthalten sind, keine Einkommensteuer auf diesen Verdienst zu zahlen brauchen.
Und das auch nur dann, wenn Ihnen der Arbeitgeber die Lohnsteuer, also diese 2 %, "aufbürdet". Das darf er - anders als bei den pauschalen Sozialabgaben - tatsächlich tun.