Sie wissen natürlich, dass Sie Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter auch steuerlich geltend machen können. Aber was gilt?
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Ihre Geschäftspartner dürfen Sie absetzen, sofern deren Wert pro Kalenderjahr und Geschäftspartner 35 Euro nicht überschreitet. Sind Sie zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, gilt der Preis netto, ansonsten brutto. Verpackungs- und Portokosten zählen übrigens nicht zum Geschenkwert. Gut zu wissen: Umsatzsteuer müssen Sie bei solchen geringwertigen Geschenken nicht abführen.
Ihre Geschenke kosten mehr als 35 Euro? Dann retten Sie den Abzug der Betriebsausgaben, indem Sie 30 % Pauschalsteuer zzgl. SolZ und Kirchensteuer auf den Wert aller Geschenke an alle Geschäftspartner eines Jahres abführen. So vermeiden Sie auch, dass die Beschenkten die Zuwendung versteuern müssen.
Als Geschäftspartner gelten tatsächliche und mögliche Kunden, Lieferanten, Berater, Unternehmerkollegen usw. Denken Sie daran, dass Ihr Geschenk betrieblich veranlasst sein muss, es muss die Geschäftsbeziehung fördern. Sie können frei wählen, was Sie verschenken, müssen jedoch die Kosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben ausweisen. Beachten Sie außerdem, dass Sie jedem Geschenk einen bestimmten Geschäftspartner zuordnen. Notieren Sie Vor- und Zuname – ansonsten verfällt der Anspruch auf den Betriebskosten- und Vorsteuerabzug.
Geschenke an Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter sind voll absetzbar. Lohnsteuer- und sozialabgabenfrei sind jedoch nur Aufmerksamkeiten, darunter versteht das Finanzamt Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro. Achtung: Bargeld ist steuerlich gesehen keine Aufmerksamkeit.
Sind die Geschenke teurer, können Sie sich auch hier für die Pauschalversteuerung von 30 Prozent zzgl. SolZ und Kirchensteuer entscheiden. In diesem Fall besteuern Sie alle Geschenke an alle Mitarbeiter nach diesem Prinzip.
Verschenken Sie Aufmerksamkeiten bei einer Betriebsfeier, wird deren Wert auf die dafür geltende Steuerfreigrenze von 110 € angerechnet. Bis zu diesem Betrag bleiben maximal 2 Betriebsfeiern pro Jahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.