Im zweiten Teil von „Ist bei jeder Feststellung während der
Betriebsprüfung einer Kapitalgesellschaft automatisch von verdeckter
Gewinnausschüttung auszugehen (vGA)?“ haben Sie gesehen:
- Welche Auswirkungen die Feststellung während der Betriebsprüfung auf die Steuerlast des Gesellschafters hat.
- Wie sich die Einkunftsart bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ändert.
Wie wir festgestellt haben, wird der Gewinn der Kapitalgesellschaft um 100.000 € erhöht.Weitere geldwerte Informationen rund um die Feststellung während der Betriebsprüfung und zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA ) finden Sie im Handbuch für Selbstständige und Unternehmer.
Welche Auswirkungen hat eine Feststellung während der Betriebsprüfung mit verdeckter Gewinnausschüttung (vGA)?
Schauen wir uns nun die Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft an. Im folgenden Vergleich der Gesamtsteuerbelastung können Sie die Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sehen, die während der Betriebsprüfung festgestellt wurden:Vergleich Gesamtsteuerbelastung:
vor Prüfung nach Prüfung
Steuerlast GmbH:
- Körperschaftsteuer --- 26.375 €
- Gewerbesteuer --- 12.250 €
Steuerlast Gesellschafter: 47.670 € 23.835 €
Summe: 47.670 € 62.460 €
Differenz: 14.790 €
Die während der Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hat für den Gesellschafter einen erheblichen Steuervorteil gebracht. Die Steuerlast der Kapitalgesellschaft hingegen ist größer geworden.
Vor der Betriebsprüfung hat das Finanzamt 47.670 € Steuern eingenommen. Nach der Betriebsprüfung und der Feststellung von verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) kassiert das Finanzamt 50.210 € Steuern. Ein Plus von 2.540 €. Die Gemeinde in der die GmbH ihren Sitz hat, freut sich über 12.250 € Mehreinnahmen.
Wie sich die Feststellung während der Betriebsprüfung ohne verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auswirkt
Beispiel 2: Lösung ohne verdeckte Gewinnausschüttung (vGA):
Die Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) besagt, dass dem Gesellschafter ein Vorteil zugeflossen sein muss.
Lehnt der Prüfer bei einer Betriebsprüfung den Betriebsausgabenabzug ab, handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Zum Beispiel:
Ihre GmbH hat Geschäftspartner zum Arbeitsessen eingeladen. Der Bewirtungsbeleg ist unzureichend ausgefüllt worden. Der Prüfer bemängelt den Beleg während der Betriebsprüfung und versagt Ihnen den Abzug von 300 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Beim Beispiel handelt es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die GmbH muss eine Gewinnerhöhung von 300 € nachträglich versteuern. Der Vorgang hat nichts mit den Gehaltszahlungen an den Gesellschafter zu tun.
Nutzen Sie Ihr Recht, den Betriebsprüfungsbericht sehr genau zu prüfen, bevor ein Erlass der geänderten Steuerbescheide ergeht. Dieses Recht steht Ihnen im Rahmen der Betriebsprüfung gesetzlich zu. Am Besten ziehen Sie Ihren Steuerberater oder eine Steuerprüfgesellschaft hinzu.
Prüfen Sie insbesondere die Punkte, in denen es um die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und die normalen Prüfungsfeststellungen geht.
Bei der Feststellung während der Betriebsprüfung können dem Prüfer Fehler unterlaufen. Zum Beispiel wird die Bewirtungskosten-Quittung unbewusst als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt.