Fällt bei der Betriebsprüfung auf, dass etwas falsch gelaufen ist, muss der Prüfer dies natürlich beanstanden. Das Finanzamt hingegen kann Ihre Steuerbescheide auf Grund einer Betriebsprüfung nicht beliebig ändern.
Dies ist nur möglich, wenn
- noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
- Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Die Frist für die Festsetzungsverjährung beträgt
- ein Jahr bei Verbrauchssteuern, z.B. bei Mineralölsteuer und Tabaksteuer.
- vier Jahre bei den übrigen Steuern, wie Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Festsetzungsfrist beim Steuerbescheid
Wann beginnt eigentlich die Festsetzungsfrist? Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, startet die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben, spätestens aber nach drei Jahren.
Ein Beispiel: Sie haben im Juni 2009 Ihre Steuererklärung für 2008 eingereicht. Die Verjährungsfrist beginnt am 1.1.2009 und endet am 31.12. 2013. Ab diesem Datum kann ein Steuerbescheid auch nach einer Betriebsprüfung nicht mehr durch das Finanzamt geändert werden.
Änderung von einem Steuerbescheid bei Steuerhinterziehung
Eine Ausnahme gibt es für den Fall der Steuerhinterziehung. Haben Sie falsche Angaben gemacht und Steuern verkürzt beziehungsweise vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht, sind Änderungen noch innerhalb von 10 Jahren möglich.
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