Auf "Baustellen-Seiten" im Internet darf das Impressum ungestraft fehlen
Liebe Leserin, lieber Leser,
sicherlich haben Sie auch schon von Abmahnvereinen und Rechtsanwälten gehört, die das Internet nach Webseiten durchforsten, die gegen die Impressums-Pflicht verstoßen. Eine Abmahnung wegen eines solchen Verstoßes kann teuer werden.
Was ist nun aber, wenn Sie sich zwar eine Internet-Adresse gesichert, dort aber bisher nur einen Hinweis angebracht haben, dass sich Ihre Seite im Aufbau befindet?
Selbst wenn Ihr Unternehmensname und Ihre E-Mail-Adresse für Kontaktaufnahmen genannt sind, darf ein vollständiges Impressum auf einer solchen "Baustellen-Seite" noch fehlen. Die Impressums-Pflicht laut § 5 Telemediengesetz (TMG) greift nämlich erst, wenn Sie konkrete Informationen zu Ihrem Angebot veröffentlichen (Landgericht Düsseldorf, 5.12.2010, Az. 12 O 312/10).
Sollten Sie in einer solchen Sache eine Abmahnung erhalten, weisen Sie die also unter Hinweis auf das genannte Urteil zurück.
Herzliche Grüße
Redakteurin Unternehmensbereich KomMa-net.de