Wer einen Schaden geltend macht, ist grundsätzlich auch beweispflichtig. So ist das auch bei Ihnen, wenn ein Patient von Ihnen Schadenersatz für einen Behandlungsfehler fordert.
Allerdings kommt dem Patienten im Arzthaftungsrecht die Beweiserleichterung zugute. Die Rechtsprechung bei den Therapeuten ist noch nicht so ausgereift wie bei den Ärzten. Unter anderem deswegen stellt sich hier die Frage, ob diese (ärztlichen Beweislastregeln) auf Sie als Therapeuten analog Anwendung finden.
Behandlungsfehler durch Ärzte
Bei den Ärzten muss der Patient beweisen,
- dass der Arzt gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde verstoßen hat,
- dass es dadurch zum Schaden kam, und
- auch das Verschulden muss der Patient nachweisen.
Im Arzthaftungsprozess gelten für Patienten aber folgende Möglichkeiten der Beweiserleichterung:
Anscheinsbeweis
Etwa den Anscheinsbeweis. Kann von einem bestimmten Behandlungsfehler typischerweise auf den Schaden geschlossen werden, wird dies einfach unterstellt. Der Arzt müsste nun darlegen, dass der Behandlungsfehler den Schaden eben gerade nicht verursacht hat.
Grober Behandlungsfehler
Auch wenn der Patient grobe Behandlungsfehler darlegen kann, wird ihm der Beweis erleichtert. Je schwerer der Fehler, umso eher wird das Gericht der Ansicht des Patienten folgen. Der Doktor müsste dann beweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten wäre.
Dokumentationsmängel
Und je schlechter Ihre Dokumentation ist, umso schneller gilt der Beweis des Patienten als erbracht. Lässt sich nicht nachvollziehen, ob die Behandlung regelgerecht erfolgt, kippt die Beweislast quasi. Wiederum wäre es an dem Arzt, darzulegen, dass er den ärztlichen Heileingriff de lege artis vorgenommen hat.
Gilt die Beweiserleichterung analog bei einem Behandlungsfehler durch Therapeuten?
Stellt sich also noch die Frage, ob diese Beweislastregeln auch auf Sie anwendbar sind. Hintergrund für die Beweiserleichterung für den Patienten ist, dass die Medizin für ihn ja ein Buch mit 7 Siegeln ist. Er hat keinen Einblick in die Organisation - noch darin, ob der Arzt seine Behandlung wirklich nach den Regeln der Kunst, also richtig durchführt.
Beweiserleichterung für den Patienten
Das ist bei Ihnen ja ähnlich. Der Patient kennt Ihre Organisation nicht. Und die Behandlungsmethoden? Diese mögen zwar etwas leichter zu erfassen sein als bei den Ärzten, aber dennoch wird der Patient sie im Einzelfall nicht richtig erfassen können.
Er weiß zwar, dass Sie einen Muskel am Rücken durch eine bestimmte Massagemethode lockern sollen, aber welche Auswirkungen das haben kann und ob Sie es fachgerecht machen, das kann er nicht überblicken.
Deswegen kann es im Einzelfall durchaus dazu kommen, dass die Gerichte hier eine Beweiserleichterung für den Patienten zulassen.
Was Sie tun sollten
Das Wichtigste, was Sie tun können, ist, Aufklärungsmängel zu schließen. Treten Sie an den Patienten heran und sagen Sie, dass der Doktor ihm ja die folgende Behandlung verschrieben hat.
Fragen Sie ihn dann, was der Arzt ihm hierzu erzählt hat - zu Risiken und Nebenwirkungen sozusagen. Gibt es hier Lücken und Unklarheiten, dann bereinigen Sie diese.
Dokumentieren Sie das Ganze noch, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Denn damit können Sie dann im Zweifelsfall belegen, dass der Patient wusste, worauf er sich einließ. Machen Sie sich also immer eine schriftliche Notiz zu Ihren Fragen und Erläuterungen, und nehmen Sie diese zu Ihren Behandlungsakten.