Berufsgenossenschaft – für wen müssen Sie als Praxisinhaber zahlen?

Wissen Sie, wie die Versicherungspflicht für Therapeuten hinsichtlich der Berufsgenossenschaft geregelt ist? Was gilt für Praxisinhaber, Angestellte und mitarbeitende Familienangehörige?
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Wissen Sie, wie die Versicherungspflicht für Therapeuten hinsichtlich der Berufsgenossenschaft geregelt ist? Was gilt für Praxisinhaber, Angestellte und mitarbeitende Familienangehörige?

Zuständig für therapeutische Heilberufler ist die “Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege”, kurz BGW genannt.

Diese gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für den Unternehmer gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten seiner Mitarbeiter. Deshalb zahlen Praxisinhaber allein die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung. Jeder Praxisinhaber musste sich bei seiner Praxisgründung dort anmelden.

Auch freie Mitarbeiter müssen sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden

Was jedoch viele Praxisinhaber nicht wissen: Auch freie Mitarbeiter, die ja ebenfalls Unternehmer in selbstständiger Tätigkeit sind, müssen sich zu Beginn ihrer freien Mitarbeit bei der BGW anmelden!

Es wird zwischen gesetzlich pflichtversicherten Personen und freiwillig Versicherten unterschieden.

Gesetzlich pflichtversichert in der Berufsgenossenschaft sind:

1. Alle Arbeitnehmer, also Angestellte und auch Minijobber, egal welche Tätigkeit sie ausüben.

2. Mitarbeitende Familienangehörige, die in der Praxis beschäftigt sind, nämlich dann, wenn sie:

  • einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben,
  • tatsächlich in der Praxis mitarbeiten,
  • wie alle anderen Arbeitnehmer weisungsgebunden und organisatorisch in den Betrieb integriert sind,
  • ein tatsächlich ausgezahltes versteuertes Gehalt bekommen und dies als Betriebsausgabe gebucht wird,
  • das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis offiziell anerkannt ist.

Ausnahmen:

  • Familienangehörige, die keinen unten aufgeführten Beruf haben, aber weisungsungebunden ohne Arbeitsvertrag mitarbeiten und vom Erfolg der Praxis profitieren, werden wie Unternehmer behandelt und müssen sich pflichtversichern. Das trifft insbesondere im Verwaltungsbereich mitarbeitende Familienangehörige.
  • Ehegatten im Minijob mit geringfügiger Entlohnung und keine Voraussetzungen für ein oben genanntes Arbeitsverhältnis erfüllen und auch nicht unternehmerisch tätig werden, sind nicht pflichtversichert. Sie können sich aber freiwillig versichern, sonst haben sie keinen Versicherungsschutz.

3. Praxisinhaber als pflichtversicherte Unternehmer: Generell pflichtversichert sind  Physiotherapeuten/KGs, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure/medizinische Bademeister. Eine Liste finden Sie unter www.bgw-online.de in der Rubrik „Versicherte“.

4. Freie Mitarbeiter, wenn Sie zu den oben genannten Berufen gehören.

5. Familienangehörige, die keinen Arbeitsvertrag haben, aber zu einem der Listenberufe gehören.

Ehepartner in Arbeitsverhältnissen haben die gleichen Leistungsansprüche wie alle anderen Beschäftigten. Die Beiträge für diesen Versicherungsschutz zahlt ebenfalls allein der Praxisinhaber, also der Ehepartner – hier als Praxisinhaber.

Auch ehrenamtlich oder unentgeltlich Mitarbeitende, Kinder, Schüler und Rehabilitanden genießen Versicherungsschutz. Praktikanten sind ggf. durch ihre Berufsfachschule oder Schule versichert. 1-Euro-Jobber sind über den Einsatzort mitversichert. Es fallen aber keine Beiträge zur gesetzlichen Versicherung an.

Freiwillig Versicherte in der Berufsgenossenschaft

Wird Ihre Praxis als eine Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft geführt und sind Sie in der Praxis wie ein Unternehmer selbstständig tätig, dann können Sie sich freiwillig versichern.

Das gilt auch für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Sind Sie jedoch Therapeut aus einem der Listenberufe, dann sollten Sie Ihre Versicherungspflicht für den Einzelfall direkt durch die BGW klären lassen.