Ein Geschäftsführerkollege hatte sich zusammen mit seiner Frau in ein Luxushotel eingebucht. Im Schrank des Hotelzimmer befand sich ein Safe. Dort deponierte er rund 12.000 Euro und Schmuck im Wert von rund 100.000 Euro. Der Safe wurde mit Inhalt gestohlen. Wie sich herausstellte, war der Safe nur mit einer Holzschraube an der Schrankwand befestigt. Die Versicherung regulierte lediglich einen Teil des Schadens. Den Rest in Höhe von rund 80.000 Euro sollte das Hotel ersetzen. Das OLG Karlsruhe, das den Fall zu entscheiden hatte, gestand ihm jedoch nur die Hälfte zu.
Von einem Luxushotel kann man erwarten, so die Richter, dass der Zimmersafe gesteigerten Sicherheitsstandards erfüllt. Deshalb hätte das Hotel darauf hinweisen müssen, dass der Zimmersafe nur durch eine einfache Holzschraube an der Schrankwand angebracht war. Dass das Hotel trotzdem nur die Hälfte des Schadens ersetzen muss, liegt an Folgendem: Wenn man so erhebliche Wertgegenstände deponieren wolle, wie dies im entschiedenen Fall geschah, sei es zumutbar, den zentralen Hotelsafe in Anspruch zu nehmen. Wer darauf verzichtet, müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2005, Az: 12 U 142/04).