Enthaftungshinweise wie “Keine Haftung für Irrtümer” – damit leisten Sie sich einen Bärendienst

Man findet sie überall, die Enthaftungshinweise oder sogenannten Disclaimer wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten", "Für Irrtümer wird keine Gewähr übernommen" oder "Für Druckfehler wird nicht gehaftet". Unternehmer setzen sie in Werbeprospekten oder Katalogen ebenso gern ein wie in Anzeigen oder im Internet.
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Man findet sie überall, die Enthaftungshinweise oder sogenannten Disclaimer wie “Änderungen und Irrtümer vorbehalten”, “Für Irrtümer wird keine Gewähr übernommen” oder “Für Druckfehler wird nicht gehaftet”. Unternehmer setzen sie in Werbeprospekten oder Katalogen ebenso gern ein wie in Anzeigen oder im Internet.

Was Enthaftungshinweise bringen

Solche Enthaftungshinweise sind aber doppelt gefährlich: Sie bringen rein rechtlich meist nichts und können sogar – je nach rechtlicher Auslegung – wettbewerbswidrig sein.

Einfache Enthaftungshinweise wie “Druckfehler/Irrtum vorbehalten” sind wohl nicht wettbewerbswidrig – sie bringen aber auch nichts. Wenn Sie nach Vertragsabschluss merken, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, können Sie den Vertrag mit dem Kunden höchstens noch anfechten (z. B. bei einem offensichtlichen Druckfehler) – aber das geht genauso auch ohne jeden Hinweis darauf.

Viel riskanter sind Enthaftungshinweise wie “Keine Haftung für …” oder “Änderungen vorbehalten”. Wenn Sie solche Klauseln einseitig in Ihre Angebote oder die Werbung aufnehmen, gelten sie als AGB. AGB, die Ihre Kunden unangemessen benachteiligen, sind jedoch unwirksam – so auch Klauseln, die Ihre Haftung generell ausschließen oder die beliebige Veränderungen zu Ungunsten der Kunden auch nach Vertragsschluss möglich machen würden.

Könnten also Kunden Ihre Enthaftungshinweise als rechtliche Einschränkungen verstehen, obwohl das rechtlich nicht haltbar ist, ist das wettbewerbswidrig (OLG Düsseldorf, 18.7.2002, Az. 6 U 218/01).

Andererseits dürfen Klauseln wie “Änderungen vorbehalten” aber in allgemeinen Informationsprospekten vorkommen, wenn sie als bloßer Hinweis auf die ständigen technischen Veränderungen verstanden werden und nicht als rechtliche Vorbehalte (OLG Hamm, 29.11.2007, Az. 17 U 91/07).

Wann Enthaftungshinweise abmahngefährdet sind

Wann eine Abmahnung gerechtfertigt ist, ist letztlich Auslegungssache. Ein Risiko gehen Sie durch Enthaftungshinweise stets ein. Kommt es zu einer Abmahnung, müssen Sie sich entweder beugen, zahlen und Ihre Werbemittel mit dem Hinweis einstampfen oder sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen.

Beispiel: Ein Heizungsbauer gibt ein Werbefaltblatt heraus, in dem er Angebote für Gasbrennwertheizungen darstellt und mit technischen Daten unterlegt. Da er aber für seine Aussagen nicht zur Rechenschaft gezogen werden möchte, schreibt er darunter “Keine Haftung für Druckfehler und Irrtümer”. Wenige Zeit später wird er dafür kostenpflichtig abgemahnt: Seine Werbung führe mögliche Kunden in die Irre, weil der Haftungsausschluss unwirksam sei! Dem wird er sich wohl beugen müssen.

Enthaftungshinweise – das ist Ihnen zu raten

Wegen des Auslegungsrisikos und des fehlenden Nutzens sollten Sie generell auf “Enthaftungshinweise” verzichten – sie bringen nichts und sind wettbewerbsrechtlich riskant.

Wenn Sie Ihre Haftung über AGB einschränken wollen, ist das zwar nicht unmöglich, erfordert aber eine genaue Kenntnis des AGB-Rechts. Sie kommen also um den Weg zu einem darauf spezialisierten Anwalt kaum herum, denn die Rechtsprechung hierzu ist kompliziert zu verstehen und höchst unübersichtlich.

Wenn Sie durch solche Enthaftungshinweise nur ausdrücken wollen, dass es sich bei Ihrer Werbung noch nicht um ein konkretes Angebot handeln soll, dann schreiben Sie das besser so, dass der Kunde es versteht: Die genannten Ausstattungen und Preise sind Beispiele und unterliegen täglichen Schwankungen – wir unterbreiten Ihnen gern ein konkretes Angebot!